Schäden vor Vertragsbeginn (UHV)

Mit der Regelung in Ziffer 6.3 UHV-Modell wird der Versicherungsschutz für Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden ausgeschlossen.

Als Schaden ist auch hier der versicherungsrechtliche Schadenbegriff zu verstehen, d.h. die haftungsrechtliche Rechtsgutsverletzung muss also bereits vor Beginn der UHV eingetreten sein. Diese Einschränkung des Vertragsumfangs ist durch den neuen Versicherungsfallbegriff, also durch den Umstieg vom Schadenereignis- zum Schadenfeststellungsprinzip erforderlich geworden. Bei den Schäden durch Umwelteinwirkung handelt es sich ganz überwiegend um zeitlich gestreckte Geschehensabläufe. Logisch zwingend notwendig, liegt dabei das Schadenereignis zeitlich vor dem Schadeneintritt und vor der Schadenfeststellung. Daraus folgt, dass der VR ohne die Regelung der Ziffer 6.3 UHV-Modell verpflichtet wäre, selbst für solche Schäden über die UHV einzustehen, die zwar bereits eingetreten sind, aber erst nach Vertragsbeginn der Umwelt-Haftpflichtversicherung festgestellt werden. Das Risiko für solche Altschäden ist aber derzeit noch im Rahmen eines früheren Versicherungsvertrages auf der Basis des Schadenereignisses erfasst. Der VN hat daher für diese Spätschäden nach alten Bedingungen Versicherungsschutz.

Beispiel:

Anders ist der Fall zu beurteilen, bei dem ein Wechsel von einem HaftpflichtVR zum anderen vorliegt und beide ihren Versicherungsverträgen bereits die Bedingungen des UHV-Modells zugrunde gelegt haben und damit beide vom Schadenfeststellungsprinzip ausgehen.

Beispiel:

Hat im o.a. Beispiel bereits 1994 eine Umwelt-Haftpflichtversicherung bei VR A bestanden, dann liegt für VR A im Jahr der Schadenfeststellung 1995 kein Versicherungsfall in der Wirksamkeit seines Vertrages vor. Er kann den Versicherungsschutz ebenso verweigern wie VR B, der sich auf den Deckungsausschluss gem. Ziffer 6.3 UHV-Modell berufen kann.

Für diese Fälle hat man in Ziffer 8 UHV-Modell eine Nachhaftungsregelung getroffen. Sie gewährt in diesem Beispiel dem VN für 3 Jahre nach Beendigung seines Versicherungsvertrages beim VR A Deckung, da der Schaden während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages bei VR A eingetreten aber erst nach Ablauf des Vertrages festgestellt worden ist.

Nach Ziffer 6.3 UHV-Modell werden bereits eingetretene Schäden (im Sinne einer Rechtsgutsverletzung) vom Deckungsschutz ausgeschlossen. Nicht darunter fallen dementsprechend bereits auf dem Betriebsgelände vorhandene Belastungen, die aber noch nicht zu einer Rechtsgutsverletzung geführt haben, sog. Altlasten.

Beispiel:

Um nicht auch für Schäden aufkommen zu müssen, deren Ursache schon lange vor Versicherungsbeginn gelegt wurde, ist es für den VR unabdingbar, sich durch eine genaue Risikoanalyse ein Bild von dem beim VN konkret vorhandenen Risiko, einschließlich eventueller Vorbelastungen, zu machen. Je nach Ergebnis dieser Risikoanalyse können dann individuelle Versicherungslösungen getroffen werden. Um diesen Aufwand jedoch möglichst gering zu halten, ohne gleichzeitig Altlasten zu versichern, haben die meisten VR den Ausschlusstatbestand ergänzt um „…oder bereits eingetretene Umwelteinwirkungen.“ Damit werden auch Vorbelastungen ausgeschlossen, wobei die Beweislast hier beim VR liegt.