Nach § 1 Abs. 1 ProdHG müssen Personen- und Sachschäden ersetzt werden. Sachschäden allerdings nur, wenn sie als Folge von Zerstörung oder Beschädigung anderer Sachen als die des Herstellers auftreten. Außerdem muss es sich um private Sachschäden handeln, d.h. die andere Sache muss ihrer Art nach für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu vom Geschädigten auch verwendet worden sein.
Nicht erfasst sind Sachschäden gewerblicher Art. Über § 8 ProdHG besteht i.V.m. § 253 BGB auch Anspruch auf Schmerzensgeld. Dagegen gewährt das ProdHG keinen Ersatz reiner Vermögensschäden.
§ 10 ProdHG sieht eine Beschränkung der Ersatzleistung auf 85 Millionen EUR je Schadenart vor. Für Sachschäden gilt die Einschränkung des § 11 ProdHG, wonach nur der über den Betrag von EUR 500 hinausgehende Schaden zu ersetzen ist.
Mehrere Ersatzpflichtige haften dem Geschädigten gem. § 5 S. 1 ProdHG als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern richtet sich nach § 5 S. 2 ProdHG.