Serienschadenklausel (UHV)

Die Einführung einer eigene Serienschadenklausel mit Ziffer 7.2 UHV-Modell abweichend von der Serienschadenklausel gem. § 3 II AHB wurde durch die neue Definition des Versicherungsfalls notwendig. Probleme können sich im Bereich der UHV aber daraus ergeben, dass aus einer einzigen Schadenursache eine Vielzahl von Schäden eintreten, die zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt werden und damit mehrere Versicherungsfälle darstellen, wie z.B. bei Explosionsschäden.

Beispiel:

Um solche Schadenserien in kalkulierbarer Weise behandeln zu können, regelt Ziffer 7.2 UHV-Modell die Voraussetzungen dafür, dass diese Vielzahl von Versicherungsfällen einer Schadenserie deckungsrechtlich als ein einziger Versicherungsfall behandelt werden können.

Diese Kontraktionswirkung gilt für den Zeitpunkt des ersten der eingetretenen Versicherungsfälle einer Serie. Der Serienschaden wird dadurch in zeitlicher Hinsicht vorverlagert. Dieser Zeitpunkt entscheidet über den Versicherungsumfang mit Versicherungssummen, Selbstbehalt etc.. Entsprechend ist die Ersatzleistung des VR auch für alle Versicherungsfälle einer Serie auf die Versicherungssumme eines Versicherungsfall beschränkt, gleichzeitig kann der in Ziffer 7.3 UHV-Modell vorgesehene Selbstbehalt des VN auch nur einmal in Abzug gebracht werden.

Voraussetzung für die Zusammenfassung mehrerer Versicherungsfälle zu einem einzigen ist, dass die Schäden innerhalb der Vertragslaufzeit festgestellt werden. Die Teilschäden, die sich später manifestieren, werden über die Nachhaftung reguliert.

Da es sich bei der Serienschadenklausel um eine den VR begünstigende Regelung handelt, hat auch er die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen zu tragen.

Erste Voraussetzung ist, dass mehrere Versicherungsfälle während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten. Damit ist klargestellt, dass die erst während der Nachhaftungszeit festgestellten Schäden davon nicht erfasst sind. Diese sind über die für die Nachhaftung gültigen Bestimmungen zu beurteilen.

Nach Ziffer 7.2 UHV-Modell wird zwischen drei Alternativen der Schadenverursachung unterschieden, wobei die Art der eingetretenen Schäden ohne Belang ist.

1. Alternative: Schäden durch dieselbe Umwelteinwirkung. Dieser Begriff ist an § 15 UmweltHG orientiert und liegt dann vor, wenn eine konkret räumlich und zeitlich fassbare Emission über ein Umweltmedium zu mehreren Schäden führt.

Beispiel:

2. Alternative: Schäden, die durch auf derselben Ursache beruhende mehrere Umwelteinwirkungen ausgelöst wurden. Diese Alternative erfasst Schäden, die ihren Verlauf auch über unterschiedliche Umweltmedien genommen haben und eine identische Ursache haben.

Beispiel:

3. Alternative: Schäden, die durch mehrere auf gleichen Ursachen beruhende Umwelteinwirkungen ausgelöst wurden. Hierdurch wird der Anwendungsbereich der Serienschadenklausel auch auf die Gleichartigkeit der Schadenursachen ausgedehnt.

Beispiel:

Um die Voraussetzungen der Serienschadenklausel aber nicht ins uferlose auszudehnen, wird bei den Alternativen 2 und 3 die Unmittelbarkeit zwischen der Ursache und der jeweiligen Umwelteinwirkung gefordert, zusätzlich bei Alternative 3 ein innerer Zusammenhang der gleichen Schaden auslösenden Ursachen. Damit ist den Anforderungen des BGH an den Inhalt von Serienschadenklauseln Rechnung getragen.