Sonstige Deklarierungspflichtige Anlagen (UHV)

Dieser Deckungsbaustein bietet Versicherungsschutz für solche Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen und nicht dem WHG und UmweltHG unterliegen. Ausgenommen sind auch hier Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

Unter die Ziffer 2.3 fallen also solche Anlagen, die in der 4. BImSchV aufgeführt und die

Beispiele:

Daneben können das genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Anlagen sein nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sein, wie z.B. KrW/AbfG, WHG, Landeswassergesetze, Gewerbeordnung.