Störfallklausel

Manche Umwelthaftpflichtpolicen weisen eine sog. Störfallklausel auf. Diese bezieht sich auf die Anordnung der Deckungssummen. Während die Versicherer meistens bis zu einer bestimmten Höhe der Deckungssumme (z. B. 5 Mio. EUR) nicht zwischen Haftpflichtschäden durch Störfälle und solchen durch Normalbetriebsvorgänge unterscheiden, stellen sie ab einer gewissen Höhe die Deckungssumme nur noch unter Begrenzung der Deckung auf Störfälle, d. h. auf plötzliche, unfallartige Ereignisse, zur Verfügung.


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