Störung des Betriebes (UHV)

Erforderlich ist eine Störung des Betriebes eines versicherten Risikos gemäß den Deckungsbausteinen 2.1-2.7. Der Begriff der Störung ist ereignisbezogen, d.h. er setzt einen zeitpunktartig fassbaren Vorgang voraus.

Ein Störfall liegt also dann vor, wenn von einer Anlage aufgrund eines plötzlichen Vorgangs Stoffe, Geräusche, Druck oder sonstige Emissionen freigesetzt werden, die bei ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erzeugt oder emittiert worden wären. Eine Beschädigung der Anlage als solche ist hierfür nicht notwendig.

Beispiele: