Die sogenannte Stehlgutliste kann für die Polizei ein wertvolles Hilfsmittel sein, um das Diebesgut zu finden und damit den Diebstahl aufzuklären.
Aus diesem Grund verlangt der Versicherer die Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei. Wenn der Forderung nicht unaufgefordert und unverzüglich nachgekommen wird, kann er seine Leistung verweigern.
In einer Entscheidung vom 17.9.2008 (Aktenzeichen: IV ZR 317/05) hat der BGH aber entschieden, dass eine Leistungsfreiheit bei verspäteter Einreichung nicht gegeben ist, wenn von Seiten des Versicherers ein entsprechender Hinweis unterblieben ist. Somit konnte sich der Versicherer im vorliegenden Fall nicht auf die Leistungsfreiheit aufgrund Obliegenheitsverletzung berufen.
Hinweis 1: Der Versicherer fordert in den meisten Einbruchdiebstählen die polizeilichen Ermittlungsakten an. Folglich kann er überprüfen, ob die Stehlgutliste eingereicht wurde.
Hinweis 2: Diese jeweils eingereichten Listen, die an die Polizei und den Versicherer gehen, müssen identisch sein. Daher sollten dem Versicherer nachgemeldete entwendete Gegenstände unverzüglich der Polizei nachgemeldet werden.