Tätigkeits Bearbeitungsschäden (HV)

Dieser Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (= jede bewusste und gewollte Einwirkung auf die Sache, wie Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) ist von zentraler Bedeutung in der BHV und wird entsprechend dort mit eingeschränkter Versicherungssumme und meist einem Selbstbehalt wieder in die Deckung einbezogen.

Beispiele:

entsprechend nicht aber für:

Beispiel:

Beispiel:

Auch Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat sind ausgeschlossen.

Beispiele:

Ebenfalls ausgeschlossen sind die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an den Sachen, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der VN beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

Beispiele:

Ausgeschlossen von der Deckung sind auch die Schäden, die erst nach Beendigung der Tätigkeit eintreten, sog. Spätschäden.

Beispiel:

Anders als der Vorsatzausschluss sind hier generell die Tätigkeitsschäden ausgeschlossen, ohne dass es auf handelnde Person im Einzelnen ankommt.

Wie bei den Mietsachschäden, geht es beim Ausschluss der Tätigkeitsschäden immer um die Schäden an den bearbeiteten Sachen und die daraus folgenden unechten Vermögensschäden, nicht aber um weitere Schäden durch die Tätigkeit (die versichert sind).

Beispiel: