Teilprodukt

Nach dem Produkthaftungsgesetz hat der Geschädigte nicht nur einen Anspruch gegen den Hersteller des den Schaden verursachenden Endprodukts (z. B. Kfz), sondern auch gegen den Hersteller eines Teilprodukts (z. B. Autoreifen), wenn dieses für sich genommen fehlerhaft war und dadurch die Fehlerhaftigkeit des Endprodukts hervorgerufen hat.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...