Wird die Aufsicht für ein Tier durch Vertrag übernommen, so haftet der Tieraufseher (vgl. § 834 BGB) – sowohl bei Luxus- als auch bei Nutztier – aus vermuteter Verschuldenshaftung.
Die Übernahme der Aufsichtsführung muss auf Vertrag beruhen, der allerdings auch stillschweigend erfolgen kann. Als Tierhüter zählt derjenige, der ein gewisses Maß selbstständiger Gewalt über das Tier erlangt, z.B. Hirte, Viehtreiber, Viehkommissionär, Mieter eines Pferdes.