Umfang der Kosten (Rückruf-V)

Die vom Versicherungsschutz umfassten Kostenpositionen sind in den jeweils zutreffenden RBE abschließend benannt.

Die Kosten müssen im Rahmen eines Rückrufes entstanden sein und sind der Höhe nach auf das Notwendige zur Beseitigung der Gefahrensituation beschränkt. Unter mehreren geeigneten, vom Versicherungsschutz umfassten Gefahrabwendungsmaßnahmen besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Gesamtkosten bzw. für die insgesamt kostengünstigste Gesamtmaßnahme. Hierunter ist die Summe der im konkreten Rückruffall in Betracht kommenden Einzelmaßnahmen zu verstehen. Maßgebend ist der Zeitpunkt bei Disposition der in Frage kommenden Gefahrabwendungsmaßnahmen. Zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare Kostenentwicklungen einzelner Maßnahmen beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Ausschlaggebend ist also eine objektive nachträgliche Betrachtungsweise.

Versicherungsschutz besteht für folgende Vermögensschäden / Kostenpositionen: