Der Umfang des Versicherungsschutzes wird in Ziff. 5 AHB normiert und beinhaltet den sog. Freistellungsanspruch, der
umfasst. Dem VN wird die Arbeit und die Kosten zur Klärung der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche abgenommen, er ist lediglich im Rahmen der Obliegenheiten zur Mithilfe verpflichtet.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der VN aufgrund Gesetzes, richterlicher Entscheidung, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist. Dabei müssen Anerkenntnisse und Vergleiche vom VR abgegeben, geschlossen oder mit seiner Zustimmung zustande gekommen sein, um zu verhindern, dass der VN diese selbst aus Unkenntnis oder wirtschaftlichen Druck heraus ohne rechtlichen Grund abgibt.
Zur Abwicklung des Versicherungsfalls ist der VR bevollmächtigt, alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des VN abzugeben, auch Sachverständige zur Sachverhaltsaufklärung einzuschalten.
Der VR ist zur Prozessführung bevollmächtigt und führt den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VN (= passive Rechtschutzfunktion).
Die Leistungen des VR werden begrenzt durch die vereinbarte Versicherungssumme und eventuelle Selbstbeteiligungen des VN. Auch innerhalb der Selbstbeteiligung ist der VR zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Aufwendungen des VR für Kosten, z.B. für Sachverständige, werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.