Umwelt-Nullstellung

Mit diesem Begriff wird die Tragweite von Ziffer 7.10 AHB 2008 umschrieben. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz, falls nicht etwas anderes geregelt wurde, nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Eine Umwelteinwirkung setzt voraus, dass bestimmte Phänomene (Stoffe, Erschütterungen etc.) sich in den Umweltmedien Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Dies kann auch innerhalb eines geschlossenen Raums der Fall sein. Ausgenommen von der Umwelt-Nullstellung ist das Umwelt-Produktrisiko.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...