Umwelt-Produkthaftpflichtrisiko (UHV)

In Einklang mit der Ziffer 7.11 AHB wird zur Vermeidung eventueller Doppelversicherungen das Umwelt-Produkt-haftpflichtrisiko durch Ziffer 6.7 UHV-Modell aus der Deckung des UHV-Modells herausgenommen, da hierfür grundsätzlich Deckung durch die BHV nebst der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung besteht. Es betrifft die Schäden aus gelieferten Erzeugnissen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen, die nach Abschluss der Arbeiten entstanden sind.

Beispiel:

Dieser Fall unterfällt der BHV.

Ein Bereich, der möglicherweise in der Zukunft bei der Abgrenzung von BHV und UHV eine große Rolle spielen wird, ist der Bereich der Schäden durch elektromagnetische Wellen, dem sog. Elektrosmog.

Derzeit ist jedoch der gesicherte naturwissenschaftliche Nachweis der Schädlichkeit solcher Emissionen noch nicht erbracht worden, dennoch hat ein Großteil der Versicherungswirtschaft diesbezüglich einen entsprechenden Ausschlusstatbestand in die Bedingungen aufgenommen.

Der Ausschluss der Ziffer 6.7 UHV-Modell gilt aber nicht für Ansprüche wegen Schäden im dort angeführten Sinn, wenn diese bereits vor Ausführung der Leistung oder vor Abschluss der Arbeiten entstehen.

Beispiel:


Ist der Anwendungsbereich des Risikobausteins 2.6 UHV-Modell betroffen, also das Umweltanlagen-Produktrisiko, dann besteht Versicherungsschutz über diesen Baustein. Wenn er vereinbart wird, greift der Ausschluss gem. Ziffer 6.7 Absatz 2 UHV-Modell nicht.