Bei dem Baustein „unbenannte Gefahren“ handelt es sich um eine Kombination aus den üblichen Versicherungsprodukten und einer Allgefahrendeckung. Dieser Baustein kann in allen Bereichen der Sachversicherung, für gewöhnlich aber in den Bereichen Hausrat, Wohngebäude, Geschäfts-Inhalt mit BU und der gewerblichen Gebäudeversicherung, vereinbart werden.
Versicherungsschutz entsteht demnach als Ergänzung zu den benannten Gefahren:
Feuer, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, innere Unruhen, Streik, Aussperrung und böswillige Beschädigung.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden.
Es gilt das Prinzip:
Alles ist versichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Die wichtigsten Ausschlüsse sind:
Schadensbeispiele für unbenannte Gefahren:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Anprall von Fahrzeugen, Rauch/Ruß, Sengschäden, Überschallknall oder unbenannte Gefahren unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch hätten vorhersehen können.
Definitionen:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden.
Innere Unruhen liegen dann vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen verüben. Zu "inneren Unruhen" gehört ein bis zu einem gewissen Grad öffentliches und provokatorisches Handeln.
Als böswillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung und Zerstörung von versicherten Sachen.
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges.
Der Versicherer leistet Entschädigung für jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch/Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs- oder Trockenanlagen austritt.
Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden.
Als Schaden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf der durch den Überschallknall eines Flugzeuges entstehenden Druckwelle beruhen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
a) Schäden, die im Rahmen einer Feuer-, Leitungswasser-, Sturm/Hagel- oder erweiterten Elementarschadenversicherung oder über prämienpflichtige Klauseleinschlüsse gedeckt werden können
oder bei diesen Versicherungen ausgeschlossen sind;
b) Vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
c) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten;
d) Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse jeder Art sowie Schäden durch hoheitliche Eingriffe oder behördliche Anordnungen;
e) Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind. Ein Anspruch auf Entschädigung erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlichrechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet;
f ) Schäden durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung, jedoch sind Schäden durch auf dem Versicherungsgrundstück befindliche radioaktive Isotope mitversichert;
g) Schäden durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Konstruktions- und Planungsfehler, Verseuchung oder Vergiftung, jedoch sind mitversichert Schäden durch Verseuchung oder Vergiftung als Folge von Brand, Blitzschlag, Explosion oder Anprall von Luftfahrzeugen, deren Teile oder Ladung;
h) Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen Anlagen und versicherten Sachen;
i) Schäden an Maschinen und technischen Einrichtungen, die entweder ohne äußere Einwirkung oder durch deren Bedienung, Wartung, Umbau und Reparatur entstehen;
j) Ausfall oder Fehlfunktion von EDV- oder elektronisch gesteuerten Anlagen der Energieversorgung, der Klima-, Mess- oder Regeltechnik;
k) Schäden an versicherten Sachen durch Um- oder Ausbauarbeiten, Reparatur, Renovierung, Restaurierung, Reinigung oder ähnliche Vorgänge und durch bestimmungswidrigen Gebrauch und Bearbeitung;
l) Schäden durch allmähliche Einwirkungen auf versicherte Sachen, unabhängig von der Ursache oder mitwirkenden Umständen;
m) Schäden durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Alterung, Verschleiß, Rost, Korrosion und Erosion, jedoch sind versichert Schäden durch Rohrbruch;
n) Schäden durch Verderb, Verfall, Ungeziefer, Fäulnis, Schwamm, Pilz, Substanzverlust, Verfärbung oder Strukturveränderung, es sei denn, es handelt sich um einen Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;
o) Schäden durch Feuchtigkeit, extreme Temperatur und durch Strom- oder Energieausfall;
p) Schäden durch Sturmflut;
q) Schäden durch Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation, es sei denn, es handelt sich um einen Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;
r) Schäden an leicht zerbrechlichen Gegenständen einschl. Brillen, Statuen, Porzellan, Glaswaren und ähnlichem;
s) Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren oder durch andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch ein versichertes Ereignis entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
t) Schäden an und durch Bau- und Montageleistungen, jedoch sind mitversichert Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Anprall von Luftfahrzeugen, deren Teile oder Ladung, Leitungswasser, Sturm/Hagel;
u) Schäden die durch Fahrzeuge verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, seinen Repräsentanten, Mietern, deren Besuchern oder sonstigen im Gebäude berechtigt anwesenden Personen betrieben werden;
v) Schäden durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen;
w) Schäden durch Haustiere, es sei denn, es handelt sich um einen Folgeschaden eines versicherten Ereignisses.
Unter einem Schadenereignis sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache in zeitlichem Zusammenhang innerhalb von 72 Stunden anfallen. Schadenereignisse, die innerhalb von 72 Stunden zeitlich unabhängig voneinander auftreten, fallen nicht unter diese Bestimmung, sondern gelten jeweils als ein gesondertes Schadenereignis.
4.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung für die erweiterte Deckung und unbenannte Gefahren durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
4.2 Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
4.3 Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm der Teil der Prämie, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Abs. 4.2 kündigt.
Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10% des Schadens, mindestens 500 € als vereinbart.
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