Dieser § 823 BGB ist die zentrale und wichtigste Haftungsnorm des deutschen Zivilrechts. Er ist auf alle Bereiche des täglichen Lebens anwendbar und sieht die Verpflichtung zum Schadensersatz immer dann vor, wenn jemand die in der Vorschrift besonders aufgezählten Rechtsgüter eines anderen rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Die Vorschrift ist auf alle denkbaren Sachverhalte anwendbar, bei denen jemand geschädigt wird, sei es im Privatleben, Beruf, Betrieb, Straßenverkehr, durch fehlerhafte Produkte, durch Abfälle, Abwässer oder durch Umwelteinwirkungen.
Anspruchsvoraussetzungen
Tabelle: Aufbauschema § 823 BGB
Rechtsgutverletzung | Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstige absolute Rechte |
Zurechenbares Handeln (Kausalität) | Positives Tun: Adäquanz
Unterlassen: Verletzung Garantenpflicht |
Rechtswidrigkeit | ist grds. gegeben, entfällt nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, wie z.B. Einwilligung, Notwehr, Notstand |
Verschulden | Verschuldensfähigkeit Grad des Verschuldens:
Vorsatz Fahrlässigkeit |