Auszug aus der Klausel TK 5260, die im Rahmen einer Bauleistungsversicherung vereinbart werden kann:
Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Abs. 3 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wassermengen gemäß Abs. 3 der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.