Ein versicherter Vandalismusschaden liegt vor, wenn "das äußere Schadenbild in ganz auffallender Weise auf das Tatmotiv der reinen Zerstörungswut hindeutet".
Im Klartext heißt dieses, dass ein Täter, nachdem er in die Räume eingebrochen ist, diese hauptsächlich zerstört bzw. beschädigt, dagegen aber kaum Gegenstände entwendet.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Es ist nicht versichert, wenn ein Täter in die nicht verschlossenen Räume eindringt und diese verwüstet. Es muss vorher ein Einbruch vorliegen, also muss z.B. eine Tür oder ein Fenster aufgebrochen worden sein.
In der Hausratversicherung bleibt der Vandalismus bei einem versuchten Einbruch oder einer versuchten Beraubung sowie grundsätzlich der Vandalismus außen am Gebäude und Grundstück, beispielsweise durch Graffiti, ausgeschlossen.
Anders in der Gebäudeversicherungen, hier sind die Graffitischäden außen am Gebäude bei vielen Versicherern durch eine Zusatzklausel mitversicherbar.
Durch den Einschluss der Schäden durch Vandalismus wird in der Einbruchdiebstahlversicherung dann geleistet, wenn der Täter vorsätzlich die versicherten Sachen beschädigt oder zerstört, nachdem er gewaltsam oder in Diebstahlabsicht in die Versicherungsräume eingedrungen ist.