Verarbeitungsschäden (Produkt-HV)

Ziff. 4.2: Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

Dieser Deckungsbaustein regelt den Tatbestand der Herstellung einer neuen mangelhaften Sache, dem Gesamtprodukt

Damit werden echte Vermögensschäden erfasst, da die Herstellung einer von vornherein mangelhaften Sache keinen Sachschaden darstellt. Dies gilt nur bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Sache und nicht bei bloßem Mangelverdacht.

Die Deckung ist für solche Fälle gedacht, in denen Erzeugnisse des Versicherungsnehmers derart mit anderen Produkten verbunden, vermischt oder verarbeitet wurden, dass aus tatsächlichen Gründen eine Trennung der mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nicht möglich ist oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgenommen wird.

Beispiele:

Versichert sind die Kosten

Beispiel:

VN liefert Milchtüten, die aufgrund eines Materialfehlers undicht sind. Da das Umfüllen nicht lohnt, werden die gefüllten Milchtüten vernichtet. Der Materialwert der Milch ist gedeckt.

Beispiel:

Beispiel:

VN liefert seinem Abnehmer mangelhafte Butter, die dieser zusammen mit Kakao und anderen Zutaten zu Schokoriegeln verarbeiten will. Aufgrund des Mangels der Butter können die Schokoriegel nicht mangelfrei hergestellt werden. Die Rohmasse kann jedoch nach Zusatz von Honig und Sonnenblumenöl noch zu Brotaufstrich weiterverarbeitet werden. Diese Weiterverarbeitung der Rohmasse zu Brotaufstrich ist eine andere Schadenbeseitigung im Sinne der Ziff. 4.2.2.3.

Der VR ersetzt die Kosten der Nachbearbeitung bzw. der anderen Schadenbeseitigung in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des VN zum tatsächlichen bzw. ursprünglich erwarteten Verkaufspreis des Gesamtproduktes steht. In diesem Verhältnis spiegelt sich nämlich das anteilige Erfüllungsinteresse des VN wieder, das nicht gedeckt ist.

Der Produktionsausfall beim Abnehmer des VN muss die Folge einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der vom VN gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten sein. Keine Deckung besteht in den Fällen, in denen die Mangelhaftigkeit des gelieferten Erzeugnisses vor Beginn der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, also z.B. bei der Eingangskontrolle des Abnehmers des VN, festgestellt wird.

Gedeckt sind die unmittelbar entstandenen Kosten durch Produktionsausfall, nicht dagegen der Produktionsausfall selbst.

Versichert sind somit jene Kosten, die dadurch entstehen, dass das Gesamtprodukt mehrere Verarbeitungsstufen beim Abnehmer des VN durchlaufen sollte, dies aber aufgrund seiner Mängel unterblieben ist. Die Kosten für die nachfolgenden Verarbeitungsstufen sind jedoch weiter angefallen (z.B. Löhne der Etikettier- und Verpackungsabteilung) und zu ersetzen. Nicht gedeckt sind hingegen Stillstandskosten, falls mangelfreie Ersatzerzeugnisse nicht verfügbar sind. Hier fehlt es an der Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Kosten. Auch für den infolge eines Produktionsausfalles entgangenen Gewinn besteht kein Versicherungsschutz, da es sich nicht um Kosten handelt.

Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten aus Rückrufen.

Beispiel: