nach § 3 Nr. 63 EStG - Direktversicherung –
Zwischen __________________________________________________________
(Arbeitgeber)
und Herrn/Frau ______________________________________________________
(Mitarbeiter)
wird in Abänderung des Dienstvertrages vom ______________
mit Wirkung vom ______________ folgendes vereinbart:
- Der Anspruch des Mitarbeiters auf
laufendes Arbeitsentgelt
________________________________ 1) (Sonderbezüge)
wird in Höhe eines Betrages von
1/____ jährlich/monatlich 2) ________EUR 3) 4) -(Variante 1)-
ODER
4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für die alten Bundesländer, zahlbar 1/____ jährlich/monatlich in 12 gleichhohen Teilbeträgen 2) -(Variante 2)-
UND
1/____ jährlich/monatlich 2) _________ EUR (Aufstockungsbetrag) 4) -(Variante 3)-
zahlbar jeweils zum _______, erstmals zum _______, letztmals zum _______ in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Versicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt (Entgeltumwandlung).
Der in der Variante 1 genannte Betrag wird wie folgt dynamisiert: 5)
Der Betrag erhöht sich jährlich jeweils im selben Verhältnis wie die geltende Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland-West, mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbetrages.
Oder der Betrag erhöht sich jährlich jeweils im selben Verhältnis wie die geltende Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland-West.
Oder der Betrag erhöht sich jährlich um ___% des Vorjahresbetrages.
Bei der Variante 1 beträgt der Umwandlungsbetrag einschließlich der gewählten Dynamik maximal 4 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland-West.
Der gewählte Zuwachs wird ebenso wie der in Variante 1 genannte Betrag durch Entgeltumwandlung finanziert.
Der Arbeitgeber wird diese Beiträge zu der Versicherung so lange zahlen, wie der Mitarbeiter einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt insbesondere auch dann, wenn das Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (z. B. während der Elternzeit oder nach Beendigung der Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall). Zur Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes kann der Mitarbeiter in diesem Fall die Versicherungsbeiträge - grundsätzlich über den Arbeitgeber - aus privaten Mitteln zahlen; anderenfalls wird die Versicherung beitragsfrei gestellt.
- Für Gehaltserhöhungen sowie für die Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen (z. B. Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, Pensionsanspruch, Zuschläge) bleibt das Arbeitsentgelt zuzüglich des in Ziffer 1 vereinbarten Barlohnverzichts maßgebend.
- Sollten sich die bei Abschluss dieser Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse nachhaltig ändern, so kann die Vereinbarung von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von ___ Monaten für die Zukunft gekündigt werden. Soweit der Mitarbeiter nach Wirksamkeit der Kündigung nicht die Zahlung der Versicherungsbeiträge übernimmt und die Vertragsparteien auch keine anderweitige Regelung treffen, wird die Versicherung beitragsfrei gestellt.
- Die Direktversicherung wird durch den Arbeitgeber auf das Leben des Mitarbeiters abgeschlossen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt der Versicherungsvertrag einschließlich der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sowie eventuell ergänzender Regelungen und der Bestimmungen des Gruppenvertrages, sofern ein solcher abgeschlossen worden ist.
Nähere Einzelheiten über die Versicherungsleistung und die Beitragszahlung enthalten die Versicherungszusage und die Versicherungsbescheinigung, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nach Abschluss der Direktversicherung aushändigt.
- Eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist ausgeschlossen.
- Eine zwischen den Vertragsparteien bereits bestehende Versorgungsregelung bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
_____________________________ _______________________________
Ort/Datum Unterschrift des Arbeitgebers
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Ort/Datum Unterschrift des Mitarbeiters
Wichtige Hinweise:
Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages – etwa im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels – oder einer Beitragsfreistellung kann es dazu kommen, dass kein oder nur ein unter den eingezahlten Versicherungsbeiträgen vorhandener Versicherungswert existiert. Dies hängt damit zusammen, dass die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen werden und bei Kündigung (§ 176 VVG) bzw. bei Beitragsfreistellung (§ 174 VVG) ggf. noch ein angemessener Stornoabzug erfolgt.
Seit 01.01.2004 haben Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, für sämtliche
Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Bei freiwillig in der GKV versicherten Rentnern kommt es auf die Satzung ihrer Krankenkasse an.
1) z. B. Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung, Leistungsprämie
2) Nichtzutreffendes bitte streichen
3) Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind beim Arbeitnehmer einkommensteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (grundsätzlich: Steuerklasse I - V) gezahlt werden und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für die alten Bundesländer nicht übersteigen. Die Beiträge sind nicht steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung hat und für deren Durchführung vom Arbeitgeber die Einhaltung der Voraussetzungen für eine Förderung mit Altersvorsorgezulage und ergänzendem Sonderausgabenabzug verlangt.
4) Der Aufstockungsbetrag (max. 1.800 EUR jährlich) kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für die alten Bundesländer (siehe Fußnote 3) ausgeschöpft wurde. Darüber hinaus kann der Aufstockungsbetrag nur dann genutzt werden, wenn die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nicht angewendet wird. Voraussetzung für die Nutzung des Aufstockungsbetrages ist außerdem, daß die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Für den Aufstockungsbetrag besteht keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.
5) Im Gruppenvertrag muss eine entsprechende Dynamisierung vorgesehen sein.
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