Das Unterlassen ist dem aktiven Tun gleichzustellen, wenn der Unterlassende eine gegenüber dem Geschädigten bestehende Pflicht zum Tätigwerden verletzt hat. Eine solche Pflicht besteht für denjenigen, der eine sog. Garantenstellung für die Erfolgsabwendung hat und kann sich aus Vertrag, Gesetz oder vorangegangenem gefährdenden Verhaltens ergeben.
Beispiele:
Aus diesem Gedanken heraus haben die Zivilgerichte im Laufe der Zeit eine so genannte allgemeine Verkehrssicherungspflicht abgeleitet. Wird sie verletzt, muss der Verkehrssicherungspflichtige für den daraus entstandenen Schaden haften. Diese allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen und wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat.
Wenn durch bestimmte Umstände oder Handlungen andere Personen möglicherweise geschädigt werden können, hat der jeweils Verantwortliche alles Erforderliche zu tun, damit sich diese potentiellen Gefahren nicht zum Schaden Dritter auswirken können. Das notwendige Maß der Sicherheitsvorkehrungen wird umso größer, je höher das Risikopotential der eröffneten Gefahrenquelle ist.
Beispiele:
Verkehrssicherungspflichtiger Verantwortlicher dieser Verkehrssicherungspflicht ist jeder, der in der Lage ist über die Sache zu verfügen.Dabei ist zu beachten, dass einen Betriebsinhaber, der die zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen einem oder mehreren seiner Arbeitnehmern überlässt, dann eine Aufsichtspflicht über diese beauftragten Personen trifft und für diese selbst haftet.
Das Unterlassen der notwendigen Schutzvorkehrungen ist für den eingetretenen Verletzungserfolg kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des schädigenden Erfolges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.