Als Vermögensschäden bezeichnet man Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind, also Schäden rein finanzieller Art, die jemandem beispielsweise durch einen falschen Rat oder eine falsche Auskunft entstanden sind.
Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten in den einzelnen Berufen. Hier einige Beispiele:
ArchitetkInnen/IngenieurInnen | Fehlerhafte Planung |
Buchhaltungsbüros | Falsche Abrechnungen |
GrafikerInnen/DesignerInnen | Verwechslung der Druckvorlagen |
GutachterInnen/Sachverständige | Falsche Bewertung |
ImmobilienmaklerInnen | Falschberatung |
JournalistInnen | Verletzung von Persönlichkeitsrechten |
RechtsanwältInnen | Fristversäumnis |
SteuerberaterInnen | Fehlerhafte Auskunft |
ÜbersetzerInnen | Übersetzungsfehler |
UnternehmensberaterInnen | Fehlerhafte Berechnungen |
Werbeagenturen | Unkorrekte Preisangaben |
Die Person oder die Firma ist versichert gegen die finanziellen Ansprüche der/s Geschädigten. Allerdings gibt es in den einzelnen versicherbaren Berufen eine Reihe von Ausschlusstatbeständen, die jeweils in den berufsspezifischen Besonderen Bedingungen stehen.
Der Haftpflichtversicherer hat - ganz allgemein - die Aufgabe, den versicherten Personen und Firmen die Haftung abzunehmen. Praktisch bedeutet dies, dass er an Stelle des VN tritt und für ihn tut, was dieser sonst selbst erledigen müssten. Dieses ist beispielsweise die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht; die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist; die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit den Geschädigten, führt der Versicherer den Prozess und trägt die Kosten.
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Wir bedanken uns bei dem Verband der Fairsicherungsmakler®, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte.