Anspruchsvoraussetzung ist jeweils ein Verschulden des handelnden Schädigers.
DELIKTSFÄHIGKEIT Der Schädiger muss zunächst verschuldens-/deliktsfähig sein, d.h. die Fähigkeit und die Pflicht haben für schuldhaftes Handeln einzustehen. Insbesondere zum Schutz von Kindern und deren Entwicklungsmöglichkeiten sieht § 828 BGB besondere Regelungen für Minderjährige vor, wonach Kinder bis zum siebten Lebensjahr deliktsunfähig sind.
Beispiel:
Ebenso betrifft dies Personen, die in dem in § 827 BGB genannten Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließendem Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit gehandelt haben, wobei dieser Zustand nicht z.B. durch Drogen- oder Alkoholgenuss herbeigeführt worden sein darf, sonst besteht die Deliktsfähigkeit wieder.
Zum besonderen Schutz der Kinder im Straßen- und Schienenverkehr gilt eine Deliktsunfähigkeit bis zum zehnten Lebensjahr.
Beispiel:
Dieser Schutz entfällt allerdings bei vorsätzlichem Handeln der Kinder. Dann ist ab Vollendung des siebten Lebensjahres auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes abzustellen.
Beispiel:
Die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht liegt vor, wenn das Kind nach seiner geistigen Entwicklung fähig ist zu erkennen, dass sein Verhalten unrecht ist und es verpflichtet ist, für die Folgen seines Handelns einzustehen. Dies ist in dem o.a. Fall sicher gegeben. Außerdem z.B. auch in den Fällen, dass
Zu beachten ist, dass für Altersgruppe der Kinder zwischen 7 und 18 Jahren die grundsätzliche Deliktsfähigkeit gilt und die Beweislast für fehlende Einsicht beim Kind bzw. dessen Eltern liegt.
Personenkreis | Grad der Deliktsfähigkeit |
---|---|
Personen ab 18 Jahren
Ausnahme: krankhaft geistig gestörte Personen, Bewusstlosigkeit |
voll |
Kinder zwischen 7 und 18 Jahren | abhängig von der jeweiligen Einsichtsfähigkeit |
Kinder von 7 bis 10 Jahre | für Schäden an Kfz, Schienen- und Schwebebahnen: keine, es sei denn für Vorsatz |
Kinder bis 7 Jahre | keine |
Tabelle: Übersicht Deliktsfähigkeit
GRAD DES VERSCHULDENS Weitere Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen eines Verschuldens, d.h., dass die Rechtsgüter des Geschädigten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurden.
Vorsatz bedeutet eine Handlung im Wissen und Wollen des schädigenden Erfolges und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
Beispiel:
Als bedingter Vorsatz gilt auch die Vornahme der Handlung mit der billigenden Inkaufnahme des Schadens.
Beispiel:
Fahrlässig handelt gem. § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Man unterscheidet weiter zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.
Beispiel für leichte Fahrlässigkeit:
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt, also nicht beachtet, was unter den konkreten Umständen jedem einleuchten muss.
Beispiel für grobe Fahrlässigkeit:
BILLIGKEITSHAFTUNG Für den Fall, dass es an der Deliktsfähigkeit des Anspruchsgegners fehlt und deshalb eine Durchsetzung des ansonsten gegebenen Anspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB für den Geschädigten nicht möglich ist, sieht § 829 BGB eine sog. Billigkeitshaftung vor.
Wenn der Geschädigte auch nicht aus den Anspruchsgrundlagen der Aufsichtspflichtverletzung von den Eltern des Kindes eine Entschädigung verlangen kann, der erlittene Schaden bei ihm aber eine ganz erhebliche finanzielle Belastung darstellt und auf Seiten des Schädigers erhebliches Vermögen vorhanden ist, kann er Schadenersatzleistungen aus Billigkeitsgründen fordern und erhalten.
Zu beachten ist, dass das Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung (PHV) bei dieser Abwägung nicht berücksichtigt wird. In der Praxis spielt die Billigkeitshaftung daher kaum eine Rolle.