In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es unterschiedliche Personenkreise, welche der GKV angehören. Insgesamt sind es über 70 Millionen, welche in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind. Das sind 90% der deutschen Bevölkerung. Es werden dabei die Personen unterschieden nach:
Abbildung: Aufteilung der versicherten Personen in der GKV
Quelle: BMGS
Wie der Name bereits verrät, sind diese Versicherte kraft Gesetz in der GKV pflichtversichert. Hierzu zählen allgemein:
Ausnahmen: Seit dem 01.07.2000 gibt es keine Versicherungspflicht von Personen, wenn sie
Freiwillig in der GKV versichern können sich:
Ausnahme: Berufsstarter, die sofort über der Versichertenpflichtgrenze verdienen. Außerdem gelten für Auslandsheimkehrer, sowie für Schwerbehinderte erleichterte Beitrittsvoraussetzungen.
Grundsätzlich sind die Familienversicherten kostenlos bei dem GKV-Versicherten mitversichert. Hierzu zählen der Ehepartner, minderjährige Kinder sowie eingetragene Lebenspartner. Versorgt der (Haupt-)Versicherte weitere Kinder, wie Stiefkinder, Enkelkinder oder aber auch Pflegekinder, sind auch diese im Rahmen der Familienversicherung in der GKV mitversichert.
Bedingungen für die Familienmitglieder sind:
Kinder sind bis zum 18. Lebensjahr grundsätzlich mitversichert. Die Grenze erhöht sich auf das 23. Lebensjahr, soweit das „Kind“ nicht erwerbstätig ist. Befindet es sich in der Schul- oder Berufsausbildung wird die Grenze auf das 25 Lebensjahr angehoben. Unterbrechungen durch z.B. Grundwehrdienst oder Zivildienst werden später um den Zeitraum entsprechend verlängert.
Die Beiträge versicherungspflichtiger Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) teilen sich folgendermaßen auf, wenn sie 90% der zweiten Hälfte ihres Berufslebens als Versicherungspflichtiger in der GKV waren:
1. Beitrag auf die monatliche Altersrente tragen Rentner und Rentenversicherungsträger gemeinsam.
2. 100% Beitrag auf zusätzliche Versorgungsbezüge wie
Der Rentner zahlt immer den vollen Beitragssatz an seine GKV.
3. Beitrag zusätzlich auf Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, der Rentner zahlt auch hier den vollen Beitragssatz an die GKV.
In der folgenden Darstellung wird die Beitragszusammensetzung eines versicherungspflichtigen Rentners (KVdR) dargestellt.
Abbildung: Beispielhafte Beitragszusammensetzung der KVdR
Annahmen: Durchschnittlicher Beitragssatz 13,3%
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden dem Grunde nach alle Einkünfte des Rentners für die Beitragsbemessung der Rente zu Grunde gelegt, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentners bestimmen. Hierzu zählen die gesetzliche und betriebliche Rente, Arbeitseinkommen sowie sonstige Einnahmen.
Freiwillige Mitglieder tragen den GKV-Beitrag zur Altersrente weitestgehend gemeinsam mit dem Rentenversicherungsträger. Auf alle anderen Einkünfte zahlt der Rentner alleine den vollen (100%) GKV-Beitrag.
Im Einzelnen:
1. Beitrag auf die monatliche Altersrente tragen Rentner und Rentenversicherungsträger weitestgehend gemeinsam.
2. Vollen Beitrag auf zusätzliche Versorgungsbezüge wie:
3. Beitrag zusätzlich auf Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, der Rentner zahlt auch hier den vollen Beitragssatz an die GKV.
4. Beitrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Rentner zahlt den vollen Beitragssatz an die GKV.
5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Rentner zahlt den vollen Beitragssatz an die GKV.
In der folgenden Darstellung wird die Beitragszusammensetzung eines freiwillig versicherten Rentners dargestellt.
Abbildung: Beispielhafte Beitragszusammensetzung der freiwilligen Mitglieder der GKV
Annahmen: Durchschnittlicher Beitragssatz 13,3%
Quellenhinweis::
Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 2006).