Danach muss zunächst ein versichertes Risiko vorliegen, das in Ziff. 3 AHB näher bestimmt wird. Dies ist die o.a. Unterscheidung in betriebliche/berufliche und private Haftpflichtversicherungen und zusammen mit den dann jeweils dem Vertrag zugrunde gelegten BBR insbesondere die Betriebs-/ Tätigkeitsbeschreibung des VN, als versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten.
Beispiel:
- A ist selbstständiger Malermeister und hat nur eine PHV für seine Familie mit zwei Kindern abgeschlossen. Auf die BHV verzichtet er, weil er die bisher vorgekommenen Kleinschäden aus eigener Tasche reguliert. Anlässlich eines Auftrages zum Anstrich eines Mehrfamilienhauses in der Innenstadt stößt er versehentlich einen Eimer Farbe vom Gerüst. Der Eimer fällt herunter und trifft die mit ihrem fünfjährigen Enkel E vorbeigehende Oma O auf den Kopf und verletzt sie schwer. E kann zwar ausweichen, gerät dadurch jedoch auf die Straße, was dort zu einem Verkehrsunfall mit erheblichen Schäden führt. A macht die gegen ihn erhobenen Ansprüche bei seiner PHV geltend. Der Versicherungsschutz scheitert schon am fehlenden versicherten Risiko der betrieblichen Tätigkeit als Maler.