Es muss ein während der Wirksamkeit der Versicherung, also innerhalb der Laufzeit der ungekündigten und bezahlten HV, eingetretener Versicherungsfall vorliegen. Daher ist die Definition, was als Versicherungsfall gilt, für die Gewährung von Versicherungsschutz unerlässlich. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten der Anknüpfung:
Tabelle: Versicherungsfall Zeitstrahl
Beispiel:
Die AHB definieren in Ziff. 1.1 den Versicherungsfall als Schadenereignis. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Klarstellend wird hinzugefügt, dass es auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, nicht ankommt.
Abweichende Definitionen des Versicherungsfalls gibt es in
Die Gründe hierzu liegen in den dortigen unterschiedlichen Schadensabläufen, zu denen diese Definitionen besser passen, um den Versicherungsfall zeitlich einordnen zu können.
Geregelt werden die in der HV zu ersetzenden Schadenarten, nämlich Personen- und Sachschäden sowie daraus folgende unechte Vermögensschäden.
Der Einschluss der Deckung für echte Vermögensschäden bedarf dagegen einer besonderen Vereinbarung (vgl. Ziff. 2 AHB), gem. den Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung (BBVerm).
Für Schäden durch Abhandenkommen von Sachen bedarf es ebenfalls ausdrücklicher Einbeziehung in die BBR; diese Schäden werden als Sachschäden behandelt.