Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Haftpflichtfälle (Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden) abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 StVG) verwendet wird.
Die Versicherungspflicht erstreckt damit auf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge mit nur wenigen Ausnahmen (z.B. Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h oder Fahrzeuge der öffentlichen Hand, sofern sie unter eine Eigenversicherung fallen).
Keine Versicherungspflicht besteht für die Kaskoversicherung.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...