Der Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich wie jeder andere Vertrag nach bürgerlichem Recht durch Angebot und Annahme zustande.
Die Urkunde selbst ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. Sie dient lediglich Beweiszwecken. Ein Versicherungsvertrag kann daher z. B. auch durch eine einfache schriftliche Bestätigung ohne Policencharakter, mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Soll der Versicherungsvertrag nur schriftlich zustande kommen können, muss hierauf bereits im Antragsformular hingewiesen werden, selbst wenn das Schriftformerfordernis in den AVB enthalten ist. Das bisher weit verbreitete Policenmodell (§ 5a VVG a. F.) entfällt.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...