Vertragliche Haftpflichtansprüche, soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des VN hinausgehen.
Hier handelt es sich eigentlich um einen deklaratorischen Ausschluss, da solche Ansprüche schon durch Ziff. 1.2 AHB nicht vom Deckungsbereich der AHB erfasst sind.
Ausgeschlossen sind hier nur die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehenden vertraglichen Haftpflichtansprüche, die also nur auf der vertraglichen Vereinbarung der Parteien beruhen (z.B. Vertragsstrafen, Garantien).
In der BHV ist dies häufig der Fall für die Haftungsübernahme durch Anschlussgleisbetriebe. Der Bahn obliegt allein die Haftung für aus dem Schienenbetrieb verursachte Schäden, verlagert diese Haftung aber vertraglich auf den Gleisanschließer, den dafür keine gesetzliche Haftung trifft. In den BBR für produzierende Betriebe wird diese Haftung jedoch wieder eingeschlossen, also Deckung gewährt.
Nicht davon erfasst sind Haftungsvereinbarungen, die auch gesetzlich bestehende Haftung betreffen und diese nicht erweitern, z.B. bei der Übernahme von Streu- und Räumpflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mittels Vertrag auf einen Wohnungseigentümer. Trotzdem werden auch diese nochmals ausdrücklich in den jeweiligen BBR mit eingeschlossen.