Der Kunde kann auf Beratung und Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, muss darin aber aufgeklärt werden, dass sich der Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer bzw. den Versicherungsvermittler Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Verzicht ist als Ausnahmefall gedacht, die Verwendung ist in vielerlei Hinsicht problematisch. Insbesondere bedeutet der Verzicht aber auch den Verzicht auf die Kernkompetenz eines Versicherers und vor allem die eines Vermittlers: zu beraten. Einen dementsprechend schlechten Eindruck macht der Verzicht beim Kunden, wenn er aktiv angeboten werden sollte (§§ 6 Abs. 3, 61 Abs. 2 VVG).
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...