Vitrinen und Schaukästen außerhalb des versicherten Gebäudes sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz in der Einbruchdiebstahlversicherung ausgeschlossen, weil der Einbruchdiebstahlbegriff nicht erfüllt wird (Eindringen in ein Gebäude). In den übrigen versicherten Gefahren sind sie mitversicherbar als sonstige Grundstücksbestandteile.
Die Deckungslücke beim Einbruchdiebstahlschutz wird in der Pauschaldeklaration zum einen durch die Position 50 reduziert, durch die Schäden an Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes, aber auf dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Umgebung mitversichert werden. Ausgeschlossen bleiben Schaufenster-, Schaukästen- und Vitrinenverglasungen sowie Kosten für Türschlossänderungen durch Einbruchdiebstahl und Raub.
Zum anderen deckt Position 21 den Inhalt von Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes, aber auf dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Umgebung ab.
Gewerbliche Sachversicherung: Versicherte Sachen
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...