Wasserbett

Der Austritt von Wasser aus einem Wasserbett ist in der Hausratversicherung und in der Gebäudeversicherung erst seit den VHB bzw. VGB 2000 mitversichert (§ 7 Abs. 5 VHB bzw. § 6 Abs. 1 VGB).

Über Klausel 7116 kann er bei älteren Bedingungsständen mitversichert werden.

Weiterführende Links

Wohngebäudeversicherung: Versicherte Gefahren


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...