Das WHG dient dazu, das Wasser als Lebensgrundlage der Bürger zu erhalten und zu schützen. Nach den Bestimmungen des WHG haben die zuständigen Wasserbehörden die wasserwirtschaftlich relevanten öffentlichen Belange zu fördern, vor Beeinträchtigungen zu bewahren und für das vorhandene Wasser eine gerechte Verteilungsordnung zu schaffen.
Daher ergeben sich aus dem WHG insbesondere für Gewerbetreibende eine Reihe von Pflichten, die aus dem in § 1 a WHG festgelegten Gebot folgen, beim Umgang mit Wasser dessen nachteilige Änderung zu vermeiden, z.B. die in § 7 a WHG genannten Anforderungen an das Einleiten von Abwasser. Für Verstöße gegen die Gebote des WHG sind Sanktionen wie Bußgeld und Schadenersatzansprüche vorgesehen. Die wichtigste Schadenersatznorm des WHG ist der § 22 WHG, der dem Geschädigten einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger einräumt, wenn dieser eine Änderung der Wasserbeschaffenheit zu Lasten des Geschädigten herbeigeführt hat.
§ 22 WHG (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkung vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.