Unter der Wiedereingliederungshilfe ist quasi ein Kunden-Bonus zu verstehen: soweit der Versicherte sich freiwillig neu berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat und wieder einen vergleichbaren Beruf ausübt, endet die BU-Leistungspflicht der Versicherung(konkrete Verweisung).
In solchen Fällen kann dem Versicherten zum Beispiel ein Vielfaches der vereinbarten garantierten BU-Monatsrente einmalig als Wiedereingliederungshilfe ausgezahlt werden. Dabei ist die Summe oft maximiert (z.B. MetallRente BU: 12.000 EUR).
Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 03.2006).