Durch das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) vom 29.7.2008 mit teilweise rückwirkender Auswirkung ab dem 1.1.2008 wird das selbstgenutzte Wohneigentum in die Förderung durch die Altersvorsorgezulage einbezogen. (Diese Förderung wird auch Wohn-Riester genannt.) Die Politik hat die Eigenheimrente als Ersatz für die Eigenheimzulage gedacht, die ja vor einiger Zeit abgeschafft wurde. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich allerdings in einer ganzen Reihe von Punkten. Wichtig ist die Förderung des Wohneigentums, weil für viele Bundesbürger das selbstgenutzte Wohneigentum die wichtigste Form der Altersversorgung darstellt.
Anleger haben somit bezüglich der geförderten Altersversorgung eine weitere Möglichkeit, Sparraten, Zulagen und Steuervorteile für die Altersversorgung zu nutzen. Aus Sicht vieler Experten lohnt sich Wohn-Riester nur für diejenigen, die ernsthaft den Bau oder den Erwerb einer selbstgenutzen vorhaben. Für alle anderen Anleger empfehlen sich die anderen Formen des Riester-Sparens. Dieses gilt umso mehr, als auch aus normalen Riester-Verträgen bis zu 75% oder 100% des angesparten Vermögens entnommen werden und in einen Wohnriester-Vertrag übertragen werden können.
Gefördert werden
wenn diese Wohnung vom Zulageberechtigten selbst genutzt wird. Es muss sich dabei um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten handeln und im Inland liegen. (Ausnahme siehe unten.) Ferien- oder Wochenendwohnungen werden durch die Eigenheimrente nicht gefördert.
Die Förderung bei der Eigenheimrente besteht aus den folgenden beiden Ansätzen:
Bedingungen für die Zertifizierbarkeit der Altersvorsorgeverträge mit Darlehenskomponente sind
Die Eigenheimrente wird wie normale Riester-Verträge nachgelagert besteuert. Das erfolgt über ein Wohnförderkonto, auf dem der Entnahmebetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die Zulagen erfasst werden. In der Ansparphase wird der dem Wohnförderkonto gutgeschriebene Betrag am Ende eines jeden Jahres mit 2% verzinst.
Zu Beginn der Auszahlungsphase, der zwischen dem 60. und dem 68. Lbj. liegt, hat der Förderberechtigte die Wahl zwischen einer laufenden und einer einmaligen Besteuerung.
Bei der laufenden Besteuerung wird das Wohnförderkonto durch die Anzahl der Jahre (17 bis 25) bis zum 85. Lbj. geteilt. Um diesen Teilbetrag ist das zu versteuernde Einkommen des Förderberechtigten dann jedes Jahr zu erhöhen. Ob sich daraus zusätzliche Steuerzahlungen ergeben, hängt von den persönlichen Umständen des Einzelnen ab.
Stellt der Förderberechtigte einen Antrag auf eine Einmalbesteuerung, dann werden dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten 70% des Standes des Wohnförderkontos hinzugerechnet.
Für die Riester-Förderung wird verlangt, dass die selbstgenutze Wohnung im EWR-Raum liegen muss. Nach einem Urteil des Eurpäischen Gerichtshofes vom 10.09.209 (C-269/07) verstößt diese Vorschrift gegen die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft. Deswegen muss es auf jeden Fall Grenzarbeitnehmern gestattet werden, die Zulagenförderung für eine Immobilie in ihrem Heimatland zu verwenden. Die genauen Regelungen zur Änderung dieser Vorschrift sind bisher noch nicht ergangen.
Wie auch bei normalen Riester-Sparverträgen führt eine schädliche Verwendung der Riester-Immobilien zur Rückzahlung der Förderung. Eine schädliche Verwendung liegt immer dann vor, wenn die Riester-Immobilie vor dem 85. Lbj. verkauft oder vermietet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die schädliche Verwendung freiwillig oder auf Druck äußerer Umstände erfolgt.
In einem solchen Fall sind nicht die Zulagen zurück zu zahlen, sondern das Wohnförderkonto wird aufgelöst und ist in dem Jahr dem zu versteuernden Einkommen hinzuzuzählen. Dabei ist zwischen der laufenden Versteuerung des Wohnförderkontos und der Einmalzahlung zu trennen. Bei der laufenden Versteuerung ist der tatsächliche Stand des Wohnförderkontos heranzuziehen und zum versteuernden Einkommen zu addieren. Auch wenn die Einmalbesteuerung gewählt wurde, muss die geförderte Immobilie bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres selbst genutzt werden. Kommt es vorher zu einer schädlichen Verwendung, so ist in den ersten 10 Jahren nach der Steuerzahlung ein Betrag in Höhe des 1,5-fachen des Kürzungsbetrages und in den folgenden 10 Jahren nur die Reduzierung von 30% zu versteuern.
Eine Besteuerung fällt nicht an, wenn der Betrag auf dem Wohnförderkonto innerhalb von 4 Jahren nach dem Verkauf oder der Vermietung entweder in einen normalen zertifizierten Riester-Vertrag eingezahlt wird oder für ein anderes Wohn-Riester-Objekt investiert wird. Das kann neben einer neuen Immobilie oder Genossenschaftanteilen z.B. auch das lebenslange Wohnrecht in einer Seniorenwohnanlage sein.
Die Förderung muss auch nicht zurückgezahlt werden, wenn
Der Förderberechtigte muss diese Lösung den zuständigen Stellen mitteilen, um so die ansonsten fälligen Zahlungen aufzuschieben.
Verstirbt der Förderberechtigte vor Vollendung des 85. Lebensjahres, so folgt daraus auch eine schädliche Verwendung mit allen dazu gehörenden Konsequenzen. Eine Ausnahme tritt nur dann ein, wenn die Immobilie und auch das Wohnförderkonto ausschließlich an den Ehepartner vererbt werden. Ein Ehepartner kann das Wohnförderkonto weiter abwohnen. Dabei muss der Ehepartner nicht selber bis zu seinem 85. Lbj. in der Wohnung verbleiben, sondern nur noch die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Ablebens und dem 85. Lbj. des ursprünglich Förderberechtigte gelegen hätten. Verkauft die Ehefrau die Wohnung oder vermietet sie diese, braucht sie das Wohnförderkonto auch nicht zu versteuern, wenn sie den Restbetrag entweder in einem anderen Fördervertrag anlegt oder eine geförderte Immobilie erwirbt. (Auch hier ist der Erwerb eines lebenslangen Wohnrechtes möglich.)
Wird die geförderte Immobilie und das Wohnförderkonto an andere Personen vererbt z. B. auch an den Ehepartner gemeinsam mit den Kindern, ist auch dieses ein Störfall, bei dem der Restbetrag auf dem Wohnförderkonto so zu versteuern ist. Hat der verstorbene Förderberechtigte die Einmalbesteuerung gewählt, gilt die oben beschriebene Stufenregelung.
Wenig beachtet wird die Möglichkeit, das Wohnförderkonto mit einem weiteren ungeförderten Riester-Vertrag abzubauen. Zahlungen, die in einen Zulagenvertrag zur Reduzierung des Wohnförderkontos fließen, reduzieren dieses. (§92a, Abs 2, Satz 4 Nr.1 EstG). Einen solchen zweiten Vertrag kann sich wirtschaftlich vermutlich nicht jeder leisten, aber wenn es möglich ist, lassen sich damit alle Einschränkungen der Eigenheimrente vermeiden. Denn das Wohnförderkonto steht auf Null und somit kann bei einer schädlichen Verwendung auch keine Steuer anfallen.
Dieser Artikel wurde erstellt von Hans-Dieter Stubben, Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH.