AGG-Versicherungen

Das am 18.8.2006 in Deutschland in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien zur Verhinderung von Diskriminierung. Spätestens seit diesem Zeitpunkt muss sich jedes Unternehmen nicht nur mit den aus dem AGG resultierenden organisatorischen Fragen, sondern auch mit der Absicherung möglicher Schadenersatzansprüche nach dem neuen Gesetz auseinandersetzen.

Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu unterschiedliche Deckungskonzepte an. Zum einen sind es reine Haftpflichtversicherungen, die entweder eigenständig konzipiert oder als Ergänzung der D&O-Versicherung zur Verfügung gestellt werden, und zum anderen sind es reine Rechtsschutzversicherungen entweder als eigenständiges Bedingungswerk oder als Ergänzung der Firmenrechtsschutzversicherung.

Grundlage der Darstellung der Haftpflichtversicherung ist im Wesentlichen das vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) im April 2007 veröffentlichte Verbands-Modell, das sich auf "Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen - AVB-Benachteiligungen" stützt. Abweichende Regelungen in den individuellen Bedingungen einzelner Versicherer werden berücksichtigt.


Haftungsaspekte

Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Mit diesem Gesetz soll ein benachteiligungsfreies Umfeld insbesondere in der Arbeitswelt und in weiten Teilen des Zivilrechtsverkehrs geschaffen werden.

Im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts gilt das AGG vor allem bei sog. Massengeschäften. Darunter versteht man solche Geschäfte, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. So muss z. B. ein Veranstalter seine Veranstaltungsräume auch Mitgliedern ihm nicht genehmer Religionen zur Verfügung stellen. Der Bereich der Wohnraumvermietung ist allerdings speziell geregelt. Nach der Definition des Gesetzgebers liegt hier ein Massengeschäft erst dann vor, wenn der Vermieter mehr als 50 Wohneinheiten vermietet.

Für Unternehmen ist das AGG insbesondere im Arbeitsrecht von Bedeutung. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, für einen diskriminierungsfreien Betrieb zu sorgen und alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen in seinem Einflussbereich entgegenzuwirken. So muss der Arbeitgeber z. B. einen Mitarbeiter, der einen anderen belästigt, abmahnen oder versetzen.

Das AGG umschreibt in § 2, in welchen Bereichen Benachteiligungen nicht stattfinden dürfen. Dazu gehören u. a. Auswahl- und Einstellungsbedingungen für den beruflichen Zugang und Aufstieg, Arbeitsentgelt oder auch Weiterbildungsmaßnahmen.

In haftungsrechtlicher Hinsicht ist in erster Linie der Arbeitgeber Haftungsadressat. Hier ist vor allem die Vorschrift des § 15 AGG relevant, die Beschäftigten Schadenersatzansprüche an die Hand gibt. Unter Beschäftigten werden neben Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen u. a. auch Bewerberinnen und Bewerber verstanden.

Haftung für materielle Schäden

Nach § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, dem Betroffenen den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des materiellen Schadens ist also verschuldensabhängig. Damit gelten insbesondere die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB. Der Arbeitgeber haftet hiernach nur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen, z. B. des Vorgesetzten des Beschäftigten, hat der Arbeitgeber in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Hat der Arbeitgeber unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses abgelehnt, kommen als zu ersetzender materieller Schaden die Bewerbungskosten in Betracht. Bei einer sexuellen Belästigung kann der Schadenersatz ggf. auch den Ersatz der durch eine erforderliche ärztliche Behandlung entstandenen Kosten und des Lohn- oder Gehaltsausfalls umfassen.

Haftung für immaterielle Schäden

Nach § 15 Abs. 2 AGG kann der benachteiligte Beschäftigte vom Arbeitgeber ferner - ohne Rücksicht auf dessen Verschulden - wegen eines erlittenen immateriellen Schadens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Der Gesetzgeber verweist in der Gesetzesbegründung zum AGG hinsichtlich des Begriffs der Angemessenheit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Danach muss die Entschädigung eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber entfalten und in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen.

Mit dem Angemessenheitskriterium bleibt dem Gericht der notwendige Beurteilungsspielraum, um die Besonderheiten jedes einzelnen Falles berücksichtigen zu können. So wird z. B. eine erhöhte Entschädigung geboten sein, wenn ein Beschäftigter mehrfach oder aus mehreren Gründen unzulässig benachteiligt oder belästigt wird.

Im Fall der Nichteinstellung darf die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG allerdings drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Weitergehende Ansprüche

In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern kann der Betriebsrat oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot auch ohne Zustimmung des Betroffenen den Arbeitgeber auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung oder Vornahme einer Handlung verklagen. Sie können den Arbeitgeber per Klage dazu zwingen, einen diskriminierungsfreien Betrieb sicherzustellen (§ 17 AGG i.V.m § 23 Betriebsverfassungsgesetz).

Bei Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr können die Betroffenen gemäß § 21 AGG die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so können sie auf Unterlassung klagen.

Beweislasterleichterung

Für die Durchsetzung der aufgezeigten Ansprüche nach dem AGG kommt es darauf an, ob der Beschäftigte nachweisen kann, dass er benachteiligt worden ist und dass die Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes erfolgt ist. Dazu hält das AGG in § 22 einige Erleichterungen zur Beweisführung bereit:

Ein Betroffener, der sich benachteiligt fühlt, muss zunächst den Vollbeweis führen, gegenüber einer anderen Person ungünstig behandelt worden zu sein. Des Weiteren hat er Indizien (Vermutungstatsachen) vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich auf eine unterschiedliche Behandlung aus einem nach § 1 AGG unzulässigen Grund schließen lässt. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt kann sich z. B. aus einer nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung ergeben.

Gelingt dem Betroffenen diese Glaubhaftmachung, kehrt sich die Beweislast zum Nachteil des Arbeitgebers um. Dieser hat dann zu beweisen, dass andere als in § 2 AGG genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, oder dass die unterschiedliche Behandlung nach Maßgabe des AGG zulässig ist.

Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer bietet dem VN und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der VN oder eine mitversicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligung aus den Gründen

auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Einige Versicherer bieten darüber hinaus Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die zwar im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen, aber nicht an die o. g. AGG-Merkmale anknüpfen. Damit kann dann auch der Fall des sonstigen Mobbings erfasst sein.

Der Versicherungsschutz nach dem GDV-Modell ist auf Benachteiligungen in Beschäftigungsverhältnissen beschränkt.

Verschiedene Anbieter dehnen den Versicherungsschutz aus: Es werden Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr berücksichtigt. Es besteht Deckung für den Fall, dass gegen den VN oder versicherte Personen ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen geltend gemacht wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Verwaltungsverfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§§ 25 ff. AGG).

Versicherte Schäden

Versicherungsschutz wird unabhängig davon geboten, ob es sich um einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden handelt. Damit sollen eventuelle Abgrenzungs- und Definitionsprobleme zwischen den einzelnen Schadenarten vermieden werden.

Der Schwerpunkt liegt zum einen bei den Personenschäden. Dazu zählen auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG (vgl. Ziff. 1.2) sowie Ansprüche wegen der Verletzung der psychischen Gesundheit. Vor allem erfasst der Versicherungsschutz aber reine Vermögensschäden, z. B. Schadenersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG (vgl. Ziff. 2.1).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...