Allmählichkeitsschäden

Vom Versicherungsschutz sind nach § 4 Ziff. I Abs. 5 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB 2002) grundsätzlich Sachschäden ausgeschlossen, die durch "allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) "auftreten.

Abgesehen von versichererindividuellen Deckungserweiterungen werden sie in der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und der Umwelthaftpflichtversicherung sowie der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung wieder eingeschlossen


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...