Inverkehrbringen von Produkten

Der zeitliche Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung zwischen Betriebshaftpflichtversicherung und Produkthaftpflichtversicherung ist der Zeitpunkt des „Inverkehrbringens” von Produkten. Es kommt also maßgeblich darauf an, wann der Versicherungsnehmer die tatsächliche Sachherrschaft über sein Erzeugnis aufgegeben hat. Dies ist im Normalfall die Auslieferung der Produkte durch den Hersteller oder Händler an seinen Abnehmer. Werden Produkte vom Versicherungsnehmer irrtümlich in den Verkehr gebracht (z. B. versehentliches Ausliefern von als mangelhaft aussortierten Teilen), wird dieser Fall dem bewussten und gewollten Inverkehrbringen gleichgestellt.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...