Mietsachschäden (HV)

Damit sollen die Sachschäden vom Deckungsumfang ausgenommen werden, die den Eigenschäden gleichstehen. Der Ausschluss erfasst Sachen, gleich ob beweglich oder unbeweglich, die gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt sind oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Ein besonderer Verwahrungsvertrag liegt dann vor, wenn die Verwahrung der Sache eine eigenständige Vertragsbedeutung hat, z.B. Garderoben, Gepäckaufbewahrung, Einlagerung von Waren in einer Spedition. Dagegen wird ein solcher Verwahrungsvertrag dann nicht vorliegen, wenn es sich um eine ledigliche Nebenleistung bzw. notwendige Begleiterscheinung handelt, z.B. wenn Gegenstände in einer Werkstatt repariert werden müssen (wobei dann der Ausschluss der Tätigkeitsschäden zu beachten ist).

Der VN soll für die Nutzung fremder Sachen nicht besser gestellt werden als zur Nutzung eigener Sachen.

Es geht dabei immer um die Schäden an den Sachen und die daraus folgenden unechten Vermögensschäden, nicht aber um Schäden durch die Sachen (die versichert sind).

Beispiele:


Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)