Beschädigungen von Sachen durch die allmähliche Einwirkung von Niederschlägen sind gemäß § 4 Ziff. I Abs. 5 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB 2002) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unter Niederschlägen werden nicht Regen, Schnee, Hagel o.ä. verstanden – die in den AHB unter den Begriff Feuchtigkeit fallen –, sondern die Ablagerung von Festpartikeln, die über die Luft transportiert werden, zum Beispiel Staub, Ruß, Rauch, Sand etc.
Quellenhinweis:
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