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16.02.2021 - dvb-Presseservice

Gesetzliche Neuregelungen im Betriebsrentengesetz

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 sind am 24.06.2020 Neuregelungen in Kraft getreten mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Betriebsrentenrecht.

Zunächst wurde die sog. versicherungsvertragliche Lösung bei Direktversicherungen und Pensionskassen als Standardlösung festgelegt; ein besonderes arbeitgeberseitiges Verlangen ist nicht mehr erforderlich. Des Weiteren wurde die Voraussetzung für die Übernahme der Versorgungszusage bei einer Liquidation des Arbeitgebers durch ein Unternehmen der Lebensversicherung oder eine Pensionskasse im Hinblick auf den zu wählenden Rechnungszins verschärft.

Neu geregelt ist insbesondere die Sicherung von Pensionskassenzusagen durch den PSVaG. Wenn eine Pensionskasse i.S.d. Definition in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrAVG nach Insolvenz des Arbeitgebers die vom Arbeitgeber zugesagte Leistung nicht mehr (ganz oder teilweise) erbringen kann, tritt grundsätzlich der PSVaG ein. Hier gibt es ein abgestimmtes Verfahren zwischen der BaFin, dem PSVaG und der Pensionskasse betreffend die Möglichkeit der weiteren Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse. Dabei sind auch bereits bestehende Betriebsrenten und Anwartschaften erfasst, allerdings nur bei künftigen Arbeitgeberinsolvenzen, die ab 2022 eintreten. Beitragspflichtig zum PSVaG sind ab dem Jahr 2021 die Arbeitgeber, die Zusagen über Pensionskassen nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrAVG gewähren. Die neue Berechnung der Bemessungsgrundlage beruht auf einem relativ einfachen und damit verwaltungsarmen Verfahren, angelehnt an die Regelung für Unterstützungskassen. Die neuen Abwicklungsvorschriften gelten für Sicherungsfälle ab 2022 auch für Pensionsfonds, die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage ab 2023. Neu eingefügt ist zudem die Insolvenzsicherung von Zusagen über Pensionskassen bei Sicherungsfällen, die vor 2022 eingetreten sind und dann nach den Grundsätzen der EuGH- Rechtsprechung vom 19.12.2019 vom PSVaG gegen Kostenerstattung durch den Bund abgewickelt werden.

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