Als Schadenarten wird unterschieden zwischen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Ein Personenschaden liegt immer dann vor, wenn - eine Person getötet - oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit - oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wird. Ergänzend zu § 249 BGB regeln die §§ 842 – 846 BGB weitere Positionen des Kostenersatzes. Zu ersetzen sind alle Kosten, die zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig sind, also Arzt-, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Arzneikosten sowie eventuelle weitere Kosten für Dauerfolgen wie z.B. Betreuungs-, Umbaumaßnahmen, medizinische Hilfsmittel, sog. vermehrte Bedürfnisse. Außerdem zu ersetzen sind entstandene Einkommensverluste.
Darüber hinaus kann eine am Körper verletzte Person nach § 253 Abs. 2 BGB neben dem Ersatz der o.a. Vermögenseinbußen (Vermögensschäden), z.B. Arztkosten, auch als weiteren selbstständigen Anspruch einen Nichtvermögensschaden als sog. Schmerzensgeld verlangen.
§ 253 Immaterieller Schaden (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Nach den Änderungen des Zweiten Schadenersatzrechtsänderungsgesetzes in 2002 wird dieses Schmerzensgeld jetzt nicht nur mehr dann zuerkannt, wenn ein Verschulden nach § 823 ff BGB durch den Geschädigten nachgewiesen wird sondern auch für Ansprüche aus der Gefährdungshaftung wie z.B. aus der Tierhalterhaftung (§ 833 Abs 1 BGB), dem StVG (§ 11), dem ProdHaftG (§ 8), dem AMG (§ 84) sowie für vertragliche (§ 311 BGB) und vorvertragliche (c.i.c.) Ansprüche. Damit verfolgt der Gesetzgeber für den Geschädigten eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für die erlittenen und eventuell noch zu erleidenden Schmerzen und Einbußen der Lebensfreude. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der individuellen Situation ab, zur Orientierung gibt es Tabellen, die sich an ergangenen Urteilen orientieren.
Beispiel: Student S jobbt als Türsteher in einer Diskothek. Als Rache für seine Abweisung sticht der Gast T auf S ein und verletzt ihn im Gesicht, was zu einem Krankenhausaufenthalt führt und eine hässliche Narbe hinterlässt. S erleidet außerdem psychische Beeinträchtigungen, die zum Abbruch seines Studiums führen. Als Schmerzengeld kann S mit ca. 20.000 EUR rechnen.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht für ledigliche Bagatellschäden, die keine Heilbehandlung erfordern.
Beispiel:
Student S erkennt rechtzeitig die Absicht des abgewiesenen Gastes T und kann ihm das Messer abnehmen. Dabei zieht er sich lediglich eine kleine Schnittwunde am Handrücken zu.
Was unter einer Sache zu verstehen ist, regelt § 90 BGB.
§ 90 Begriff der Sache Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
Dies entspricht dem normalen Sprachgebrauch und erfasst sowohl bewegliche Gegenstände (z.B. Vase, Lampe, Kühlschrank, Pkw, Fahrrad) als auch Immobilien, also Gebäude und Grundstücke. Nicht darunter fallen aber nicht abgrenzbare Dinge wie Luft und fließendes Wasser.