Vermögensschäden

Die zu ersetzenden Folgeschäden aus Personen- und Sachschäden, wie Einkommensverlust, Wertersatz, Reparaturkosten etc. werden auch als unechte Vermögensschäden bezeichnet.

Daneben gibt es auch die sog. echten Vermögensschäden, denen als Abgrenzung kein Personen- oder Sachschaden vorhergeht.

Beispiele hierfür sind in erster Linie falsche Beratungsleistungen durch Dienstleister wie Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater u.ä., die zu finanziellen Einbußen beim Geschädigten führen. Diese Schäden werden in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erfasst.

Aber auch ein Fehlalarm für einen Feuerwehreinsatz kann ein solcher echter Vermögensschaden sein, der wiederum in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Ein echter Vermögensschaden ist die Herstellung einer von vornherein fehlerhaften Sache und die dabei vergebens aufgewendeten Kosten,

Beispiele:

Ein echter Vermögensschaden ist aber auch eine Fehlberatung im Zuge z.B. eines Kaufvertrages.

Beispiel:

Die Warengenossenschaft W verkauft dem Gemüsebauern G nach Beratung dessen spezieller Wünsche ein dafür angeblich geeignetes Saatgut. Die Saat geht jedoch nicht auf, es stellt sich die Ungeeignetheit des Saatguts heraus. Der erlittene Ernteausfall stellt einen echten Vermögensschaden dar.

Auch das Abhandenkommen von Sachen ist meist ein echter Vermögensschaden, teilweise aber auch als Sachschaden zu qualifizieren. Nach § 935 BGB ist eine Sache abhandengekommen, wenn deren Besitzer ohne seinen Willen den Besitz daran verloren hat. Wird die Sache dabei zerstört oder taucht mit Sicherheit nicht mehr auf, bzw. ist mit wirtschaftlichen Mitteln nicht mehr wieder zu erlangen, liegt ein Sachschaden vor.

Beispiele:

Noch immer in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich geklärt ist, ob ein Computerprogramm oder eine Datensammlung Sacheigenschaft besitzt und damit die Einstufung von IT/Computerschäden ohne physische Beschädigung des Datenträgers, z.B. Absturz der Systeme, Datenverluste, durch Viren o.ä. und der dementsprechende Wiederherstellungsaufwand einen Sach- oder einen Vermögensschaden darstellt. Die Haftpflichtversicherer haben dieses Problem für sich gelöst, in dem eine entsprechende jeweilige Spezial- bzw. Zusatzdeckung angeboten wird, die diese Schäden einheitlich - gleich ob Sach- oder Vermögensschäden - behandelt und entsprechend deckt.

Tabelle 2: Schadenarten

Schadenart Kostenersatz
Personenschaden
Tod Beerdigungskosten, Rente für Unterhaltsberechtigte
Verletzung Heilungskosten, Einkommensverlust, vermehrte Bedürfnisse
Sachschaden
Verlust / Zerstörung Wiederbeschaffung Einkommensverlust, Ausfallkosten
Beschädigung Reparatur, Ausfallkosten, Wertverlust, Einkommensverlust
Echter Vermögensschaden Reiner Vermögensverlust (Kosten, Geld)
Immaterieller Schaden Schmerzensgeld