Anwendung des neuen VVG

23.03.2009 13:23:17

Hallo Liste,
zu dem Sachverhalt passt das BGH- Urteil, welches unter Aktenzeichen
"Urteil vom 17.09.2008, Az.: IV ZR 317/05" einzusehen ist. Der BGH entschied, dass die Versicherung sich nicht von ihrer Leistungsverpflichtung wegen Verletzung der Obliegenheitspflichten ihrer Versicherten befreien könne. Die Versicherung hätte die Versicherte auf die Obliegenheit, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, und die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit hinweisen müssen.
Ist dies nicht geschehen, bestehen gute Chancen unter Hinweis auf o.a. Urteil doch noch Schadenersatz zu erlangen. Wurde also nicht ausdrücklich auf die unverzügliche Einreichung
der Stehlgutliste bei Polizei und Versicherung hingewiesen, bleibt der Versicherer in der Haftung.
- keine Rechtsberatung - jedermann zugängliche Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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