Außenversicherung in der Hausratversicherung

04.01.2019 13:03:08

Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

ich wollte Sie um Kommentierung eines Hausratsschadens bitten:

Bei einem meiner Mandanten wurde eingebrochen und der Safe aus der Wand gerissen und mitgenommen. Der enthielt viel Bargeld und viel Schmuck, sodass die Versicherungssumme für Wertsachen in seinem Vertrag nicht ausreichte. Da das Bargeld aber zum Teil seiner Großmutter gehörte, hat diese auch eine Schadensmeldung bei ihrer Hausratversicherung eingereicht und auf Erstattung im Rahmen der 6 Monate geltenden Außenversicherung gehofft mit folgendem Text:

"In das Wohnhaus meines Enkels wurde eingebrochen worden. Dieser hat den Schaden seiner Versicherung gemeldet. Seine Versicherung hat den Schaden reguliert.
Ich selbst habe in den vergangenen Monaten regelmäßig Bargeld im Safe meines Enkels gelagert. Eine Liste darüber, wann und wie viel Geld ich jeweils in deren Safe deponiert habe, füge ich bei.
Im Rahmen der Schadenabwicklung mit der Versicherung meines Enkels hat sich herausgestellt, dass so viel Bargeld und Schmuck gestohlen wurde, dass die Versicherungssumme für Bargeld und Wertsachen dafür nicht ausgereicht hat. Deshalb melde ich Ihnen jetzt den Schaden.
Abhandengekommen sind bei dem Hausratsschaden Schmuck im Wert von 34.360 € und Bargeld im Werte von 23.600 €. Davon gehörten mir lt. beiliegender Aufstellung 10.500 € und wiederum davon wurden im genannten Tresor 3.000 € in den letzten 6 Monaten vor dem Einbruch abgelegt.
Insgesamt beläuft sich die Schadensumme für Wertsachen (Schmuck und Bargeld) auf 57.960 €.
Die Entschädigungsgrenze für Bargeld und Wertsachen bei der Versicherung meines Enkels beträgt 25 % der Versicherungssumme (179.300 €) und somit 44.825 €.
Ich habe in den letzten 6 Monaten im Safe meines Enkels insgesamt 3.000 € an Bargeld gelagert und meine, dass die im Rahmen der Außenversicherung meiner bei Ihrer Gesellschaft bestehenden Hausratversicherung mitversichert sind und bitte Sie, den jetzt gemeldeten Schaden entsprechend zu bearbeiten."
Die Versicherung der Großmutter hat die Regulierung des Schadens jedoch abgelehnt mit folgender Begründung:

"Bei dem entwendeten Bargeld handelt es sich nicht um "Hausrat" im Sinne Ihrer Hausratsversicherungsbedingungen.

Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung versichert, solange sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet.

Das entwendete Bargeld wurde gemäß der vorliegenden Bescheinigung regelmäßig durch ihren Enkel von Ihrem Konto abgehoben und sofort in der Wohnung Ihres Enkels aufbewahrt. Das Bargeld befand sich nach Abwägung des Betrages somit unmittelbar in der Wohnung Ihres Enkels und ist daher im Rahmen ihrer Hausratversicherung nicht mehr mitversichert."

Es wurde eine Kulanzleistung in Höhe von 500 € angeboten.

Die Versicherungsnehmerin hat daraufhin protestiert und geschrieben, dass das Bargeld nicht nur deshalb nicht zum Hausrat gehöre, weil es direkt von der Bank zum Enkel überführt wurde, der Versicherer ist aber bei seiner Meinung geblieben, dass durch die oben beschriebene Vorgehensweise das Bargeld nicht zum Hausrat der Versicherungsnehmerin (Großmutter) gehört.

Vielleicht hat jemand von Ihnen einen Rat dazu oder eine Meinung. Ich bin mir im Klaren darüber dass es sich um keine Rechtsberatung handelt.

Ihnen allen ein gesundes neues Jahr

Viele Grüße,

[Name ausgeblendet]

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04.01.2019 14:14:36

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ich würde mich der Versicherer Meinung anschließen.

In der HR sind unter versicherte Sachen, der gesamte HR der zur Einrichtung, Gebrauch und Verbrauch dienen, außerdem Bargeld.
An dieser Aufzählung ist deutlich erkennbar, dass Bargeld keine Sache im Sinne der Bedingungen ist. Somit ist auch die Klausel Außenversicherung hier nicht anwendbar, da dort auch nur "Sachen" versichert sind. Raub, etc. bleibt bei dieser Fallkonstruktion außen vor.

Die Konstruktion, Omas Geld von Bank zum Enkel und dann zur Oma ist sehr kompliziert. Das Geld war ja nie im Besitz der Oma! Es mag zwar ihr Eigentum gewesen sein, das ist aber nicht sicher. Es könnte auch schon Übereignet sein.

Soweit auch Schmuck der Oma gestohlen wurde (das geht aus Ihrer Schilderung nicht ganz genau hervor), wäre dieser versichert (zumindest Anteilig zur Unterversicherung), soweit die "Vorübergehenheit" nachweisbar ist.

Mit Gruß

[Name ausgeblendet]

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04.01.2019 15:28:40

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

es könnte womöglich die Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Der VN hätte ihr sagen müssen, dass das Geld im Safe bei Einbruch
unterversichert ist, dann hätte sie es anderweitig sicher untergebracht,
oder auf der Bank gelassen, bis die Versicherung bedarfsgerecht aufgestockt
ist. Somit hat der VN den Schaden, dass nun nach Entwendung der Betrag vom
VR nicht ersetzt wird, verschuldet und haftet gesetzlich dafür.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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04.01.2019 17:30:54

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

die Idee mit der Privathaftpflicht wird ins Leere verlaufen.

1. Die Oma wird den Enkel nicht haftbar machen, weil sie gemeinsame Sache gemacht haben. Der Hintergrund könnte auch sein, dass eine "steuerbefreite Vererbung" installiert werden sollte.

2. Der Enkel wird nicht haften müssen, weil er für eine unentgeltliche Gefälligkeitshandlung, im Schadenfall nur eine Sorgfaltspflicht in der Form beachten muss, wie er sie seinem eigenen Eigentum gegenüber anwendet. Da er aber durch seine Handlungsweise, für sein Eigentum selbst eine Unterversicherung beförderte, ist ihm m. E. kein Verschulden anzulasten.

3. Wenn 1. nicht zutrifft hätte die Oma sich darüber Informieren müssen, ob das Geld nicht nur sicher verwahrt, sondern auch versichert ist.

Mit Gruß

[Name ausgeblendet]

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04.01.2019 21:23:20

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

1. dürfte wohl schon deshalb nicht relevant sein, weil ja schon beide Hausratversicherer wegen des Schadens angesprochen wurden.

2. Dass eine reine Gefälligkeitshandlung vorliegt, ist bei diesem hohen Geldbetrag wohl nicht mehr anzunehmen. Vielmehr ist es ein - wenn auch unentgeltliches Rechtsgeschäft, also mit Rechtsbindungswillen, anzunehmen, hier also wohl rechtlich ein Auftrag, mit daher auch voller Haftung.

Kriterien zur Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen zu Rechtsgeschäften wurden von der Rechtsprechung hauptsächlich in folgenden entscheidenden Indizien gesehen: Art und Zweck der Vereinbarung, Grund der Vereinbarung, Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Vereinbarung, Wert der Gegenstände der Vereinbarung, Interessenlage der Parteien und erkennbare Gefahren der Parteien.
Es dürfte also kein Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftrag vorliegen, wo dann auch voll gehaftet wird.

Aber selbst wenn es sich - wie nicht anzunehmen - nur um ein Gefälligkeitsverhältnis handeln sollte:

Die teilweise im Schrifttum vertretene Auffassung: Allgemeine Haftungsmilderung entsprechend §§ 521, 599, 690 ("nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt") BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen wird vom BGH, also keine allgemeine Haftungsmilderung im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen analog §§ 521, 599, 690 BGB. Die Beurteilung des Haftungsmaßstabs bei Gefälligkeitsverhältnissen richtet sich danach nach den Umständen des Einzelfalles.

§ 690 BGB für "unentgeltliche Verwahrung" greift nicht, weil dies sich nur auf bewegliche Sachen bezieht.
M.E. ist vorab kein Grund erkennbar, weshalb eine Haftung dafür, dass die Unterversicherung erfolgte, ohne darüber die nun Geschädigte aufzuklären, nicht gegeben sein sollte: also kann die Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden kann.

Ein reines Gefälligkeitsverhältnis dürfte bereits schon gar nicht vorliegen - und selbst wenn wider Erwarten doch, schließt dies dennoch die Haftung nicht aus. Eine genaue rechtliche Prüfung der Umstände des Einzelfalls wird dies vermutlich bestätigen können.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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05.01.2019 11:22:31

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

so kann man es durchaus sehen, ich rechne aber mit erheblichen Widerständen der HaftpplichtVs. Die werden sich eher meiner Meinung anschließen. Ob eine Klage lohnt?

Mit Gruß

[Name ausgeblendet]

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05.01.2019 14:30:02

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ich meine, je besser und eindeutig formuliert dies vorbereitet ist - der
Wahrheit entsprechend - mit klarem Ausweis, dass es sich nicht um
Gefälligkeit, sondern einen (unentgeltlichen) Auftrag handelte, also ein
Rechtsgeschäft, für das auch voll gehaftet werden solle, desto größer ist
die Chance, dass die Haftpflicht ohne Klage leistet. Und auch bei
Gefälligkeit ähnlich, da es hier auch sogar besonders auf die Umstände des
Einzelfalls ankommt.

Wie bei allen Geschäften, selbst wenn sie schriftlich festgehalten sind, ist
es stets ein Problem, was die Parteien wohl gemeint oder gewollt haben, im
konkreten Fall. Daher z.B. die genannten Indizien, hier vor allem auch der
relativ hohe Geldbetrag. Oft haben sich die Parteien vorher gar keine großen
Gedanken gemacht, was sie denn nun genauer gewollt haben - das merkt man
übrigens selbst bei Versicherungsbedingungen. Daher bedarf es ja einer
Prüfung des Einzelfalls, um z.B. festzustellen, was denn die Parteien
vereinbart hätten, wenn sie um das mögliche Problem gewußt hätten, oder,
wenn die Unterversicherung beiden rechtzeitig aufgefallen wäre.

Also hier z.B.: wenn es rechtzeitig bekannt gewesen wäre, dass das Geld bei
einem Einbruch wegen Unterversicherung nicht versichert gewesen wäre, hätte
man dann vereinbart, dass es halt dann nicht ersetzt wird, also weg ist? In
diesem Fall also nicht für den Schaden gehaftet wird? Oder hätte die
Eigentümerin es bei der Bank gelassen (Mithin Haftung). Oder hätte man
vereinbart, das zunächst einmal die Versicherungssumme ausreichend erhöht
wird - dann also auch Haftung? Diese Fragen stellen sich besonders dann,
wenn es sich doch um eine Gefälligkeit handeln sollte, oder die
Haftpflichtversicherung dies auch nur als Möglichkeit einwendet, um auf eine
eventuelle Haftungserleichterung abzustellen, die aber ja nach Einzelfall
eben auch dann nicht eintritt.

Je klarer und rechtlich eindeutiger der Haftpflichtfall vorher beschrieben
wird, und ggf. auf versuchte Einwendungen des Haftpflichtversicherer
erwidert wird, ohne dabei Fehler zu machen, desto größer ist die Chance,
dass der Haftpflichtversicherer auch außergerichtlich seine Leistungspflicht
anerkennt. Ob man andernfalls klagen will, kann man sich ja dann immer noch
überlegen, ggf. mit Hilfe auch der Rechtsschutzversicherung der
Geschädigten - dann muß sich der Haftpflichtversicherer sich entscheiden, ob
er für den Schaden oder die Verteidigung zahlt, eines davon auf jeden Fall.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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05.01.2019 22:48:44

Nette Diskussion zu Jahresbeginn.
Am falschen Ende gespart fällt mir genauso spontan ein wie ein paar Dinge
mehr.

Haftpflicht:
Wo soll denn das Verschulden liegen?
Da wird im Zuge eines Einbruchs ein Tresor mit brutaler Gewalt aus der Wand
gerissen.
Sorry, ich sehe keinerlei Verschulden.

Hausrat:

Hier ist es immer hilfreich die Versicherungsbedingungen zu lesen und,
sofern noch Fragen offen sind, zu posten
Z.B.:
https://www.gdv.de/resource/blob/6114/2d6b8855f1102c0006655438aa0f3a5d/01-allgemeine-hausr
"A 8
Was gehört zum Hausrat?
A 8.1
....
A 8.2
Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten
besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A 18."

Dann noch Außenversicherung lesen und ab damit.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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06.01.2019 10:23:24

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

"Haftpflicht:
Wo soll denn das Verschulden liegen?"

Ganz einfach: er hat den Auftrag, das Geld entgegenzunehmen und im Tresor
(vermeintlich sicher) zu lagern, angenommen, ohne darüber aufzuklären, dass
es dort wegen Unterversicherung nicht gegen Einbruchdiebstahl versichert
ist. Das sollte doch für Verschulden reichen. Und dies war auch
schadenursächlich: denn bei korrekter Aufklärung wäre es entweder sicher auf
der Bank geblieben, oder erst im Tresor eingelagert worden, wenn die
Versicherungssumme ausreichend erhöht worden wäre.

Hätte er korrekt über die Unterversicherung aufgeklärt, und die Geschädigte
hätte statt dessen gesagt, dass es ihr egal ist, dann sei halt das Geld bei
einem Einbruch weg und werde nicht ersetzt, dann trifft ihn natürlich wohl
kein Verschulden, wenn "im Zuge eines Einbruchs ein Tresor mit brutaler
Gewalt aus der Wand gerissen" wird, und keine Versicherung dies ersetzt.

Es reicht indes nicht, wenn der Makler im Schadenfall lediglich in den AVB
der Hausratversicherung liest, dass in der Außenversicherung nur Sachen und
mithin kein Bargeld versichert sind, und den Schaden daher nicht weiter
leitet oder die entsprechende Antwort des Hausratversicherers akzeptiert.
Ohne zu erwägen, dass es sich vielmehr um einen Haftpflichtfall handeln
könnte.

Vielmehr kann auch ein scheinbar einfacher Fall rechtlich kompliziert sein
und über die normalen Fähigkeiten eines Maklers hinausgehen, so dass stets
zu erwägen ist, den Kunden an einen geeigneten Rechtsanwalt zu verweisen,
der den Fall wirklich umfassend prüfen kann. Den Makler, der seine Grenzen
in der Hilfe bei der Schadenbearbeitung überschreitet, könnte am Ende sonst
auch ein Verschulden treffen, so dass ggf. dann schließlich doch noch eine
Versicherung bezahlt, nämlich die VSH des Maklers.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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06.01.2019 11:38:57

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ich glaube, dass man etwas mehr differenzieren muss, was unter
"Hausrat-Sachen" zu verstehen muss.

A 8.1 definiert die HausratSACHEN
A 8.2 sagt, dass Wertsachen und Bargeld zwar ZUM Hausrat gehören aber damit
wird ausgedrückt, dass sie keine "Sachen" sind.

In der Außenversicherung unter
A 12.1.1 sind aber nur SACHEN benannt.

Somit sind Wertsachen und Bargeld von A 8.2, bei der Außenversicherung
ausgeschlossen.

Würde man es anders haben wollen, müsste es in der Außenversicherung
"Hausrat" [Name ausgeblendet]en und nicht "Sachen".

In alten VHB [Name ausgeblendet]t es: versichert ist der gesamte Hausrat (....), außerdem
Bargeld. Auch hier wird deutlich, dass Bargeld keine "Sache" im Sinne der
Bedingungen sein soll.

Mit besten regennasswiesengrünen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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06.01.2019 12:19:14

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],
sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

zunächst würde ich unverändert klären, ob denn ein Anspruch der Großmutter
gegen deren Hausratversicherung besteht.
Hierzu hatte ich zwei entscheidende Passagen aus den Musterbedingungen
zitiert.
Passagen, die dem Sachvortrag des Versicherers zweifelsfrei entgegenstehen
und somit den Leistungsanspruch begründen.

Hier ist die erste und wichtigste Baustelle, und die gehört systematisch und
in der Tiefe abgearbeitet.

Es ist doch weltfremd, dass Wertsachen nicht zum Haushalt gehören sollen.

Oder WertSACHEN keine SACHEN sein sollen!
Sachen sind gem. § 90 BGB (Legaldefinition) Sachen grundsätzlich alle
körperlichen Gegenstände.
Da man Schmuck, Urkunden, Geldscheine sehen, anfassen, riechen und schmecken
kann sind das unstreitig Sachen.

Und wenn in den Versicherungsbedingungen (A.8 der Musterbedingungen) steht:
"Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat", dann ist das
abschließend als versichert zu betrachten.
Es ist lediglich noch zu überprüfen, ob die "besonderen Voraussetzungen und
Entschädigungsgrenzen" erfüllt sind!
Ist hier kein passender Ausschluss zu finden, dann ist der Versicherer
leistungspflichtig!
Da stand so auch schon in den VHB 84/92 drin, es ist allenfalls zu prüfen ob
es sich ausschließlich um Betriebsvermögen (und damit keinen Hausrat)
handelt.
Die Argumentation des Versicherers ist insofern sehr schwer nachvollziehbar,
bei den VHB 84 & 92 war aufgrund der Formulierungen der AVB sogar
Betriebsvermögen mitversichert (VersR 88,484)!

Vorsorglich:
Steht das nicht drin, dann sollte man prüfen, ob ein Ausschluss vorliegt
(A.9 der Musterbedingungen)

Und natürlich ist noch zu prüfen, ob ein Sublimit und/oder Ausschluss im
Rahmen der Außenversicherung (A.12 der Musterbedingungen) vorliegt!

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],
empfehlen Sie dem Enkel er möge seiner Großmutter empfehlen, sich nochmals
die Bedingungswerke der Hausratversicherung genau durchzulesen und im Zeifel
deren Makler oder aber einen RA hinzuziehen!
Halten Sie sich aus einer Beratung der Großmutter heraus, soweit diese nicht
Ihre Kundin ist und Sie daher keine Pflicht trifft!

Zum Haftpflichtanspruch:

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass zwischen Makler und Geschädigter kein
Maklervertrag vorliegt.
Die Geschädigte kann daher weder einen Anspruch gegen den Makler geltend
machen, noch besteht eine Beratungspflicht.

Ganz im Gegenteil:
Der Makler ist seinem Kunden verpflichtet und damit auch dessen
Haftpflichtversicherer.
Hilft der Makler (oder der Enkel) der Gegenseite, hier dem Anspruchsteller
eines angeblichen Haftpflichtfalles, dann kann er damit den Anspruch des
angeblichen Schädigers gegen dessen Haftpflichtversicherer verwirken.
Das sollte man ganz klar erkennen, sonst kommt man mit Pech in Teufels
Küche:
Im Idealfall setzt die Großmutter Ansprüche gegen den Enkel durch, der
Versicherer könnte wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
leistungsfrei werden und die Großmutter kann dann gegen den Enkel
vollstrecken lassen.
Sehr genial ...

Die Haftungskonstruktion nach dem Motto "Von Hinten durch die Brust in das
Auge" finde ich spannend.
Da findet sich bestimmt irgendwo in D ein Amtsrichter der aus Mitleid Gnade
vor Recht walten läßt, aber bei Obergerichten wird die Chance aus vielerlei
Gründen zunehmend gegen Null gehen.
:D

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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06.01.2019 12:36:48

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ich bin nicht der Ursprungsfragesteller. Das ist Hans [Name ausgeblendet].
(nur damit es seine Richtigkeit hat).

Zitat: Es ist doch weltfremd, dass Wertsachen nicht zum Haushalt gehören
sollen.

Die Frage stelle ich mir nicht. Das ist genau so, wie häufig bei
Aufzählungen bei Klauseln, sie sind immer als Abschließend anzusehen, außer
es gibt ein "z.B." vorweg. Da würde ich auch gern manches anders sehen.
Sind Bedingungen nicht per se meist weltfremd????

So, jetzt gibt's Mittagessen.

Mit Gruß

[Name ausgeblendet]

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06.01.2019 14:00:47

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

die erste Baustelle ist doch vielleicht eher für den Makler schon
vorsichtshalber zur Vermeidung eigener Haftung, den VN auf 25.1 AHB
hinzuweisen:

"Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine
Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb
einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden."

und bei 25.2 ggf. mitzuwirken: "Der Versicherungsnehmer muß nach Möglichkeit
für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des
Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer
zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung
und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden."

gem. 2.1 AHB gilt:

"Der Versicherungsschutz umfaßt die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr
unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des
Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen."

Es wird daher wohl gar nicht vermeidbar sein, dass der Makler auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung und
einzuhaltende Fristen etc. hinweist und ggf. bei der Schadenmeldung
mitwirkt.

Wenn Sie schreiben "Im Idealfall setzt die Großmutter Ansprüche gegen den
Enkel durch, der Versicherer könnte wegen Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht leistungsfrei werden und die Großmutter kann dann
gegen den Enkel vollstrecken lassen." : Eben, so könnte es kommen, auch in
letzter Instanz - und dann hätte der Haftpflichtversicherer sonst ja leisten
müssen, wie Sie es danach auch mindestens für möglich halten. Aber zudem:
weigern könnte er sich auch dann, wenn der VN seiner Obliegenheit zur
Anzeige des Versicherungsfalles beim Haftpflichtversicherer nicht
rechtzeitig nachgekommen ist, weil er aufgrund z.B. Rat des Maklers zu lange
versucht hat, den Schaden beim falschen Versicherer geltend zu machen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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07.01.2019 00:10:23

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

wenn Ansprüche geltend gemacht werden sind die unverzüglich weiterleiten -
kein Thema.
Der Makler hat im Falle der Geltendmachung eines Schadens gegen einen von
ihm vertretenen Versicherten also eine reine Weiterleitungsfunktion.

Aber das ist hier nicht das Thema, sondern wir befinden uns in einer
Erfolgsaussichtsdiskussion!
Da gilt das, was ich gesagt habe:
Die Schadensminderungspflicht ist zu beachten, und den eigenen VN auf die
Risiken von Verstößen hinzuweisen.
Ein Thema, das ich auf den Tisch gebracht habe und sie erneut ignorieren.

§ 2 AHB ist Aufgabe des Versicherers, der Makler steht im Lager des VN.
Ein kleiner, aber manchmal feiner Unterschied.
Verstehen viele Versicherer, viele Agenten, mancher Makler und mancher
Gutachter nicht wirklich in vollem Umfang. ;)

Gleiches gilt zur Hausratversicherung der Großmutter.

Da bringe ich Grundliegendes:
Basics, die jeder Versicherungskaufmann während seiner Lehre gehört haben
und nach Gesellenprüfung beherrschen sollte.
Aber bislang scheinen in der Diskussion Basics keine Liebhaber zu finden. ;)

Ich bin es gewohnt ab und an "einfältige" Sprüche von Versicherern zu
bekommen.
Die räume ich dann geduldig aus dem Weg und das klappte bislang immer:
Meist nach der Zurückweisung des ersten Versuches, spätestens nach der
zweiten deutlichen und dennoch höflichen Ansprache.
Es gibt Gründe, warum ich seit Jahrzehnte die Bedingungswerke vermittelter
Verträge ablege und am Arbeitsplatz daneben Zugriff auf Gesetze,
Rechtsprechung und Kommentare habe.
Wissen ist Macht, Nichts wissen macht Nichts (= bleibt erfolglos)!

Und wenn ein Kunde von mir mit einem Haftpflichtanspruch zu mir kommt, dann
wird der Fall hier angenommen und geht direkt zu einem RA.
Der verdient damit Geld, sofern der Anspruch begründet und die Beweislage
klar ist.
Und ich verplempere meine Zeit nicht für lau.

Und genauso ist es mit der Liste:
Ich muss hier niemanden überzeugen, da ich damit kein Geld verdienen will.
An meinen Kunden erziele ich wenigstens Einnahmen, auch wenn ich manchmal
drauf zahle (saldierter Gesamtaufwand).

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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07.01.2019 10:55:40

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

mit

"wenn Ansprüche geltend gemacht werden sind die unverzüglich weiterleiten - kein Thema. Der Makler hat im Falle der Geltendmachung eines Schadens gegen einen von ihm vertretenen Versicherten also eine reine Weiterleitungsfunktion. Aber das ist hier nicht das Thema, sondern wir befinden uns in einer Erfolgsaussichtsdiskussion!"

treffen Sie es nicht richtig.

Eine Weiterleitungspflicht (mindestens eine Aufklärungspflicht) hat er doch nicht nur im Falle der Geltendmachung eines Schadens, sondern auch, wenn Pflichten zur fristgemäßen Meldung eines Versicherungsfalles einzuhalten sind, auch wenn noch gar nicht feststeht, ob daraus ein geltendzumachender Schaden entsteht. Das sagt doch 25.1 AHB ganz genau:

"Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden."

Darum geht es erst einmal. Und dann wird der Haftpflichtversicherer eben prüfen. Mit ggf. nicht völlig sicherer Erfolgsaussicht.

Über Erfolgsaussichten bei der Haftpflicht will ich nur insoweit diskutieren, als dass diese nicht ganz von der Hand zu weisen sind. Und das scheint mir unstrittig.

Dass der Makler dabei auch noch vieles andere zu beachten hat, wie etwa an die Schadenminderungspflicht u.a. zu denken, ist doch klar. Und da gehe ich davon aus, dass Makler das viel besser wissen, so dass ich darüber gar nicht diskutieren will. Ich erlaube mir daher also, den "Einwand" zu "ignorieren".

Ich bezweifle allerdings, dass es gegen die Schadenminderungspflicht verstößt, wenn der VN der Geschädigten mitteilt, dass er den möglichen Schadenfall seiner Haftpflichtversicherung gemeldet hat.

Einen Versicherungsfall in der Haftpflicht (der fristgemäß zu melden ist) stellt es im Übrigen auch dar, wenn der VN unberechtigt auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Denn dann erfüllt der Haftpflichtversicherer seine Leistungspflichten aus dem Versicherungsvertrag, indem er den geltend gemachten Schaden außergerichtlich oder ggf. auch vor Gericht abwehrt. Maklerpflichten bestehen hier indes entsprechend ganz genauso.

In der Tat haben Sie völlig Recht, dass es nicht Aufgabe des Maklers ist, darüber zu befinden, ob die Haftpflichtansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können. Darauf kommt es nämlich erst einmal gar nicht an.

Das bedarf im Übrigen einer vertieften rechtlichen Prüfung aller Umstände des Einzelfalls. Und damit würde er auch seine Kompetenzen überschreiten und sich womöglich (völlig unnötig) auf das Gebiet der unerlaubten Rechtsdienstleistung begeben, mit erste recht folgender Haftung. Er sollte sich also schlicht ohne vertiefte Prüfung der Erfolgsaussicht auf die Aufklärung über nach den AVB einzuhaltende Fristen und die Weiterleitung an den Haftpflichtversicherer beschränken.

Auch die Verweisung des VN an einen Rechtsanwalt macht keinen Sinn und verursacht nur unnötige Kosten, denn der Haftpflichtversicherer prüft den Schaden selbst, reguliert ihn, und gibt alle notwendigen Erklärungen ab bzw. übernimmt auch selbst die rechtliche Verteidigung, soweit der Anspruch unberechtigt ist. Da braucht der VN also weder einen Rechtsanwalt, noch dafür eine Rechtsschutzversicherung.

Die Hausratversicherung interessiert mich in dem Zusammenhang gar nicht weiter. Es ist ja wegen "Außenversicherung" ohnehin auch nicht die des VN, der den Makler angesprochen hat. Wer über diese dennoch diskutieren mag, soll es gerne tun.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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07.01.2019 13:55:52

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich bedanke mich recht herzlich für die umfangreichen Diskussionsbeiträge, vorwiegend am Wochenende.

Danach habe ich mir die Versicherungsbedingungen einmal angeschaut und es findet sich etwas zum Bargeld in der Außenversicherung in diesen Versicherungsbedingungen. Am Ende steht unter der Überschrift "Außenversicherung", in der es zunächst auch um versicherte Sachen geht:

"6. Entschädigungsgrenzen * a) die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 % der Versicherungssumme, jedoch höchstens 10.000 € begrenzt. B) für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen gemäß § 13 Nr 2 a) und b)."

Das wiederum bedeutet, dass der Versicherer auch Bargeld im Rahmen der Außenversicherung zu den Sachen zählt und versichert, sonst müsste er die Entschädigungsgrenzen für Bargeld unter der Überschrift Außenversicherung gar nicht erst erwähnen.

Weiteres Vorgehen wird mit dem Versicherungsnehmer besprochen.

Viele Grüße

[Name ausgeblendet]

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07.01.2019 21:39:29

Viel Erfolg!

Wie gesagt halte ich das für den systematisch ersten, richtigen und mit
Abstand am meisten Erfolg versprechenden am Weg. ;)

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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07.01.2019 22:05:34

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

Ich sehe den Fall als vorläufig abschließend geklärt an.
Ich kann mir vorstellen, dass der Kollege [Name ausgeblendet]absehbarer Zeit einen
Erfolg vermelden kann. ;)

Ansonsten:
Mein Vorgehen hat sich in der Praxis über bald 3 Jahrzehnte als richtig und
erfolgreich bewährt.
Schadensquote meiner Berufshaftpflicht bis dato: Null (absolut) bei Null
gestellten Ansprüchen. ;)

Ich führe das zurück auf systematisches Wissen und darauf gestütztes
Arbeiten:
In eigenen beruflichen Dingen eine sehr gründliche Bearbeitung. Aus
Listenantworten mache ich keine Doktorarbeit, sie basieren weitgehend auf
systematischen Wissen, in Einzelfällen vertiefend recherchiert. ;)
So auch hier.

Von Inselwissen und Rabulistik halte ich wenig, auch wenn ich noch jede
Antwort gründlich lese.
Immerhin kann ich unter Umständen auch aus falsch angebrachtem Inselwissen
mit einem Wissensgewinn profitieren.
Oder eigene Fehler zukünftig vermeiden.

Konkret zu Ihrer Einlassung "RA":
Die Verweisung an einen RA macht dort Sinn, wo er Geld verdient und ich
kostenlosen Aufwand betreiben muss.
Das macht auch ein Makler grundsätzlich nur dort, wo er die Police nicht
vermittelt hat (in diesen Fällen haben hier bislang eins, zwei Schreiben zur
Durchsetzung berechtigter Ansprüche ausgereicht).
In Fällen von durch Dritte verursachten Schäden diesseitig betreuter VN
(also hier nicht nicht vermittelten Policen) sieht das gänzlich anders aus
(Rechtsberatungsgesetz!).
Da ist der Servicegedanke im Vordergrund und ein RA der richtige und
geeignete Ansprechpartner - nicht der Makler.
Das war bei verständiger Würdigung allerdings direkt und indirekt meinen
Worten zu entnehmen ... ;)

Und jetzt warte ich auf das Feedback des Kollegen.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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