Aw: Schäden durch Armaturen

12.02.2018 09:21:23

Guten Morgen Herr [Name ausgeblendet],

mein Tipp: wenden Sie sich an einen Gebäudeversicherer, der nicht betroffen ist und bei dem Sie den größten Bestand haben.
Ein Insider wird die Rechtslage kennen.
Good luck
[Name ausgeblendet]

[Name ausgeblendet]

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12.02.2018 10:25:00

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

mein Tip:

halten Sie Ihre Maklertätigkeit mit der Meldung des Versicherungsfalles
einfach für erledigt und alles weitere für nicht mehr von der Erlaubnis
erfasste und damit unerlaubte Rechtsdienstleistung in einem offenbar doch
individuell zu prüfenden schwierigeren Fall, der Anwälten oder
Versicherungsberatern vorbehalten ist.

Ein böswilliger Versicherer, dem dies nicht gefällt, könnte entsprechend
reagieren.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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12.02.2018 14:31:47

Herr [Name ausgeblendet],

auch in diesem Fall irren sie.

Im § 60,61 VVG sind lediglich Pflichten bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen geregelt, anders hingegen sieht es in den § 6 Abs. 4-6 VVG aus : eine umfassender Beratungspflicht und doch nicht eindeutig abgegrenzt per Gesetz. Fakt ist das der Makler auch Sachverwalter und Schadensbegleiter ist, der "Im Sinne des Kunden" bestmöglich zu handeln hat. Fällt nun Herrn [Name ausgeblendet]genannte Ungereimtheit in Bedingungen auf, kann er zumindest ganz konform seiner Beratungsplicht einen Nachfrage beim VR oder deren Vertreter / Betreuer stellen wie diese auszulegen ist.

Das ist keine Rechtsberatung. Selbst mein Anwalt hat heute den Kopf geschlüsselt bei solch einer Auslegung !

Bevor dies wieder zu einem wirren Hin und her führt, sollten Sie vielleicht sich bei Ihrem nicht weniger bekannten ,gut befreundeten Rechtsbeistand informieren wie die Auslegung der Beratungspflicht
wie oben beschreiben allgemein zu deuten ist !

Hochachtungsvoll
P. Esser

[Name ausgeblendet]

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12.02.2018 15:46:59

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ja, das darf er, wenn es so einfach ist.

Das war aber nicht der Vorschlag von Herrn [Name ausgeblendet], der meinte, er solle sich
an einen anderen Gebäudeversicherer wenden, um sich bei einem Insider über
die Rechtslage zu informieren.

Ein solch einfacher und gangbarer Vorschlag wie Ihrer kam ja bis dahin
nicht. Also habe ich darauf geschlossen, dass es sich um eine schwierige
Rechtslage handelt.

Zumal ja Herr [Name ausgeblendet]Ihre Idee auch selbst hätte kommen können. Sie
hätten sie ja auch schon früher äußern können, so wäre ihm geholfen gewesen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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12.02.2018 16:29:04

Herr [Name ausgeblendet],

prima das wir hier mal einer Meinung sind. Ich gehe auf Grund der fachmännischen und beruflichen Qualifikation meiner Kollegen davon aus ,das Herr [Name ausgeblendet]diese alternative Situation durchdacht hat und Herr [Name ausgeblendet]einer hypothetischen An / Nachfrage sprach, die auch in diesem Sinne keine Rechtsberatung nahekommt ,sondern wie die Beratungspflicht zu Händeln ist.

Ich äußere mich hier nur noch wenn es der Situation und Entwicklung einer (Nach)Frage meiner Kollegen passend ist. Ich musste hier durch eine bestimmte Person mehr als einmal feststellen,
das Meinungen oder Äußerungen oft mehr als zerredet wurden, das meinerseits die Teilnahme an solchen Fach-Diskussionen stark reduziert wurde.

Ich glaube hiermit ist alles gesagt, da wir wieder von Thema abweichen und dem Kollegen Peters so nicht weiterhelfen. Lassen Sie es uns somit beenden.

Hochachtungsvoll

P. Esser

[Name ausgeblendet]

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