BAV, vorzeitige Auszahlung

21.01.2016 10:30:56

Hallo zusammen,
kennt jemand eine Lösung, eine Kapitalzahlung vor dem 65. Lebensjahr aus
einer BAV zu
erreichen? Kunde ist 64, kann keine vorgezogene Altersrente beziehen.
Freundliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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21.01.2016 12:38:14

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

der AG kann jederzeit die Versicherung kündigen und das Geld auszahlen, wenn
der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.

Damit dies legal ist, wird die bAV-Zusage aufgehoben, z.B. von Beginn an.
Dann ist es keine Abfindung, denn die bAV ist vernichtet. Der AG zahlt dann
statt dessen Lohn nach, was aus steuerlicher Sicht und wegen der
Sozialabgaben sehr viel günstiger sein kann, als den Ablauf der Versicherung
abzuwarten.

Selbst wenn es illegal wäre, würde es folgenlos bleiben. Der Versicherer
muss sich nach dem Versicherungsvertrag richten und darf nicht Regelungen
zwischen AG und AN zur bAV einwenden.

Die bAV vorher zu vernichten, so durch Einigung zwischen AG und AN, dass sie
von Beginn an als nichtig anzusehen ist, beugt möglichen Irrtümern des
Versicherers vor.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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22.01.2016 20:42:49

 

 

[Name ausgeblendet]

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23.01.2016 12:02:25

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

der Vorteil der Rückabwicklung der bAV ist sehr deutlich.

Zwar fallen sowohl bei Auszahlung einer bAV als Rente oder Einmalbetrag
(Direktversicherung) inklusive einer Abfindung der bAV wie auch bei
Vernichtung der bAV und Rückabwicklung durch Nachzahlung des Lohns
Lohnsteuer an.

Eine deutliche Ersparnis ist aber bei den Sozialabgaben zu erzielen.

Denn Kranken- und Pflegeversicherung werden auf die Rente in voller Höhe und
auf eine Einmalzahlung aus einer bAV auf 10 Jahre verteilt ebenso fällig.
Bei einer Nachzahlung von Lohn jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze
des betreffenden Jahres, falls das Arbeitsverhältnis noch besteht. Ist es
hingegen bereits beendet, fällt für diese Nachzahlung keinerlei
Sozialabgaben an.

Damit lässt sich also durch vorherige Vernichtung der bAV der Betrag aus
einer Direktversicherung ohne sofortigen (zumindest weitgehend) oder
künftigen Abzug von Sozialabgaben an den Arbeitgeber auszahlen.

Es sind letztlich nur Vorteile erkennbar, wenn die bAV vor einer Auszahlung
vernichtet wird.

Die gesamten Sozialabgaben- und Steuervorteile der (ehemaligen) bAV bleiben
erhalten, aber die nachgelagerten Sozialabgaben entfallen und die Steuer
lässt sich über die 1/5tel Regelung optimieren, genau wie bei der Auszahlung
einer Direktversicherung.

Dass sich auf diese Weise auch der teilweise Verlust der bAV durch Teilung
in einem Versorgungsausgleich vermeiden lässt, sei nur am Rande erwähnt.

Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, dass die bAV von Beginn an
aufzuheben ist, so finden auf alles weitere keinerlei einschränkende
Regelungen des Betriebsrentengesetzes mehr Anwendung - man kann sie also
schlicht ignorieren.

Gründe dafür, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die bAV für nichtig halten
bzw. sie von Beginn an aufheben können in fehlerhafter Aufklärung durch den
Arbeitgeber oder Irrtum des Arbeitnehmers liegen. Man muss sich nicht vor
Gericht streiten, inwieweit dies zutrifft, wenn sich beide darüber einig
sind. Eine noch so sauberst abgefasste Versorgungszusage ist auf diese Weise
vernichtet und somit nicht mehr zu beachten. Es gibt letztlich niemanden,
der dies rechtlich später in Frage stellen kann.

Damit sind natürlich auch alle Einschränkungen bei der Versicherung weg, die
nur aus arbeitsvertraglichen Regelungen wegen bAV herrührten. Es verbleiben
die rein versicherungsvertraglichen Regelungen. Danach kann diese schlicht
gekündigt und zurückgekauft werden, damit das Geld da ist, um es dem
Arbeitnehmer in voller Höhe auszuzahlen, als Lohnnachzahlung, abzgl.
eventueller Abgaben.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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25.01.2016 13:17:55

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

Sie schreiben von der Rückabwicklung.

Ist die auch bei bestehender Unverfallbarkeit u./o. unwiderruflichem
Bezugsrecht für den

Arbeitnehmer möglich?

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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25.01.2016 16:10:27

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

die Unverfallbarkeit ist eine Regelung aus dem BetrAVG. Sobald die
bAV-Zusage aus welchem Grund auch immer von AG und AN unstrittig für nichtig
angesehen wird, ist sie weg. Damit gelten keine Regelungen des BetrAVG mehr
und damit auch keine Unverfallbarkeit mehr.

Anders das unwiderrufliche Bezugsrecht: der Versicherungsvertrag mit seinen
Regelungen bleibt natürlich auch ohne bAV erstmal bestehen. Der Arbeitnehmer
kann aber auf das unwiderrufliche Bezugsrecht verzichten, so Zug um Zug
gegen die Nachzahlung der vereinbarten Lohnnachzahlung. Der Arbeitgeber kann
dann die Versicherung kündigen und den Rückkaufswert einziehen.

Wenn AG und AN sich insoweit über die Vernichtung der bAV einig sind, steht
deren Beseitigung und der Verwertung des Angesparten nichts im Wege, was
nicht ebenso rasch als Rest-Hindernis auch zu beseitigen wäre.

Es sollte nur nie als Abfindung einer zuletzt noch bestehenden bAV
dargestellt werden - daher zuerst deren Vernichtung und Rückabwicklung,
wodurch wieder das entsteht (Lohnnachzahlung), was nicht unter
bAV-Regelungen fällt.

Derzeit sind übrigens viele Arbeitgeber bereit, auch schon lange laufende
Betriebsrenten gegen Einmalzahlungen abzufinden, weil sie zusehends mehr
Rückstellungen dafür bilden müssen. Ich habe einige dieser Angebote
nachgerechnet und als fair beurteilt. Nur als Beispiel: Betriebsrente für
80jährige Rentnerin 475 EUR mtl., Kapitalabfindung 50.300 EUR im November
2015. Es ist aber eine Abfindung der bAV und nicht unbedingt die optimale
Lösung in allen Fällen. Daneben gibt es auch Investoren, die laufende Renten
aufkaufen. Natürlich nur für den, der keine lebenslange Rente braucht, aber
das Kapital gerne hätte.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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25.01.2016 16:56:43

Geht dies den auch wenn der AN bereits nicht mehr für den AG tätig ist?

Mir hatte man bisher gesagt das dies dann nicht mehr möglich sei.

Mfg

[Name ausgeblendet]

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25.01.2016 19:14:54

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

Sie schreiben:

die Unverfallbarkeit ist eine Regelung aus dem BetrAVG.

In der Tat und diese gilt zweifelsfrei auch für die arbeitgeberfinanzierte
Direkt-Versicherung

gemäß der BAV.

Im Weiteren liegt dieser betrieblichen Altersversorgung eine
Betriebsvereinbarung zwischen

Arbeitnehmervertretung und Arbeitgebervertretung zugrunde, die die
sogenannten Versor-

gungszusagen für die Arbeitnehmer begründen und manifestieren.

Wenn man jetzt bedenkt, dass selbst nur eine Änderung der Versorgungszusage
die Unverfall-

barkeit gemäß § 1b Abs. 1 Satz
4 BetrAVG nicht unterbricht, dann ist mir weniger vorstellbar,

dass “die einvernehmliche Vernichtung der Altersvorsorge“ möglich ist, da
der Gesetzgeber

wohl kaum eine Aushöhlung seiner BAV-Förderung zulassen kann und darüber
hinaus m. E.

ein Verstoß gegen die anfänglich erwähnte betriebliche
Altersversorgungsvereinbarung vor-

liegen würde.

Gibt es denn diesbezüglich klarstellende Urteile, wonach eine von Ihnen
beschriebene ein-

vernehmliche Rückabwicklung für alle Beteiligten unbedenklich ist?

Wenn ja, geben Sie die diesbezüglichen Akten-/Geschäftszeichen bitte einmal
bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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