Aw: Befreiung von § 181 BGB in der Maklervollmacht
Hallo Kollegen,
Hallo Herr [Name ausgeblendet],
>in meiner Maklervollmacht verwende ich den Passus, dass ich von den
>Beschränkungen des § 181 BGB befreit bin. Ein zukünftiger Kunde bzw. der
>Geschäftsführer des Verbandes, der Kunde werden soll, hat diesen Passus
>gestrichen.
Hat er Ihner erläutert warum ?
>Meine Frage: wer von Ihnen benutzt ebenfalls einen solchen Passus und
warum?
>Ist die Befreiung vom § 181 BGB für den Makler erforderlich oder
>entbehrlich?
Ich benutze diesen Passus auch. Im § 181 BGB steht:
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des
Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein
Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Ohne die Befreiung könnte ich für 2 Mandanten (Eheleute) die Vollmacht nicht
nutzen (bei einem Geschäft das beide betrifft), da ich mit mir selbst keine
Geschäfte machen darf.
Beispiel:
Vollmacht lautet auf Eheleute.
Beide haben ein KFZ auf sich angemeldet. Ich stelle fest, dass ein
Rabatttausch sinnvoll erscheint. Mit Verzicht auf 181 BGB kann ich für jeden
den Rabatttausch unterzeichnen. Ohne Verzicht eben nicht. Es macht das
Geschäft und die Abwicklung etwas einfacher.
Die Juristen in der Liste können das aber sicher noch besser erklären.
Ich würde den Kunden einfach Fragen warum er den Passus nicht möchte.
Gruss
[Name ausgeblendet]
Auf diesen Beitrag antworten...