Beihilfeanspruch entsteht und Voll-PKV(100 %) besteht schon

06.12.2013 10:30:00

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

ich habe einen Mandanten (fast 60 Jahre alt), als Angestellter bei einem öfffentlich-rechlichen Sender, der PKV versichert ist. Er hat auch die Möglichkeit in die Beihilfetarife zu wechseln und den Beihilfeanspruch statt des Arbeitgeberzuschusses in Anspruch zu nehmen. Bei der Anforderung eines Angebotes teilt mir der Versicherer mit, dass er vom Versicherten für die (Beihilfetarife) ambulanten Tarife bzw. den Kompakttarif (der Versicherer hat zwei Beihilfetarife) einen Zuschlag nehmen möchte, der 200 % des Gesamtbeitrages für diese Tarife ausmacht (280 € sind das mindestens). Eine Gesundheitsprüfung hat gar nicht stattgefunden, das wurde nach Aktenlage als Angebot herausgegeben. Vorerkrankungen sind tatsächlich erhebliche da.

Meine Frage: Findet der § 199 des Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung, in dem ich nichts zur E n t s t e h u n g eines Beihilfeanspruches und der damit verbundenen Umstellungsgarantie finde?

Falls § 199 nicht greift, würde ich zum § 204 übergehen und dort vom Versicherer die Umstellung ohne Risikozuschlag verlangen bei Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für Mehrleistungen.

Wie würden Sie diesen Fall beurteilen? Die Zahlung des Risikozuschlages in der Höhe ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, da der Arbeitgeberzuschuss fehlt.

Ich danke Ihnen für Ihre Gedanken.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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