Bezugsberechtigte und DSGVO

19.09.2019 18:29:42

Moin,



bei der täglichen Arbeit kam mir die Frage auf, ob ich eine DSGV-Einwilligungserklärung von einer nachträglich benannten bezugsberechtigten Person benötige. VN teilt z. B. mit, dass zukünftig Person xx im Todesfall bezugsberechtigt ist.



Was mache ich damit? Darf ich das speichern? Für die Vertragsunterlagen muss ich das schon, habe aber keine Adresse von dieser Person und hätte auch nur Kosten davon und ob die antwortet, steht doch in den Sternen.. Die kennen mich doch u.U. gar nicht.



Wie soll man damit rechtssicher umgehen?





Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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19.09.2019 18:54:17

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Versicherungsnehmers jemandem vor
dessen Todesfall mitzuteilen, dass er bezugsberechtigt ist, dürfte wohl ein
schwerer Verstoß gegen den Datenschutz sein.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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19.09.2019 20:44:40

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

vielleicht bin ich falsch verstanden worden. Der Versicherungsnehmer interessiert mich hier nicht. Der ist ja schon DSGVO-mäßig abgehandelt, außerdem ist er ja derjenige, der auch den neuen Bezugsberechtigten mitteilt. Da ist nur das Innenverhältnis von VN + Bezugsberechtigtem von Bedeutung, was mich aber nicht zu interessieren hat.

Mir geht es um die neu benannte Person (mit ihren Daten).

Schönen Abend

[Name ausgeblendet]

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19.09.2019 22:23:35

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

der Versicherungsnehmer sollte sie aber interessieren. Es ist doch zunächst
einmal sein Geheimnis, wen er mit seiner Lebensversicherung begünstigen
will, und auch schon bereits, dass er eine Lebensversicherung abgeschlossen
hat. Der Bezugsberechtigte erfährt dies erst einmal nicht, sondern erst nach
dessen Todesfall.

Sie können doch nicht einfach ein Geheimnis des VN ausplaudern an den
Bezugsberechtigten, ohne dass Ihnen der VN dies gestattet hat.

Ich würde in so einem Fall die Versicherung fristlos kündigen, denn es ist
eine Frage, einem Bezugsberechtigten etwas zukommen lassen zu wollen, im
Todesfall, und eine andere, diesem vorher zu sagen dass man selbst beim
Erleben des Ablaufs die Leistung bekommt und wenn der Bezugsberechtigte
etwas davon sehen will, der VN noch vorher sterben muss.

Ein Agent oder Mitarbeiter des Versicherers würde sich mit der Weitergabe
selbst schon der Tatsache, dass eine Lebensversicherung für den VN besteht,
strafbar machen (§ 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB). Und das ist kein Scherz - ich
habe selbst mal nur deswegen eine Strafanzeige gegen einen Aktuar eines
Lebensversicherers gestellt, und dies seinem Arbeitgeber auch zur Warnung
mitgeteilt, samt Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft. Es ist manchmal
erforderlich, vorbeugend gleich klarzumachen, was man nicht durchgehen
lassen will.

Es erscheint mir völlig klar, dass es möglich sein muss, jemanden in der
Lebensversicherung zu begünstigen, ohne dass dieser davon vor dem Todesfall
irgendetwas erfährt. Sonst ist die Begünstigung gestorben, wenn man egal wie
immer gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen muss, die eine oder die
andere.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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20.09.2019 08:14:30

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch ich sehe das so wie Herr [Name ausgeblendet].

Wenn Sie mit dem neuen Bezugsberechtigtem Kontakt aufnehmen ohne den VN zuvor zu fragen, kann das böse enden.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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20.09.2019 10:16:47

Moin Herr [Name ausgeblendet],

das ist ja alles richtig und muss auch beachtet werden, dennoch bleibt die Frage nach der Datenspeicherung der Daten des Bezugsberechtigten offen - es sei denn man macht sich in diesem Fall "strafbar". Das will ich aber nicht, nur weil die Gesetzgebung mal wieder hierfür offenbar keine Regelung hat.

Einziger Weg scheint zu sein, eine Bearbeitung solcher Vorgänge abzulehnen oder den VN aufzufordern, mir eine DSGVO-Einwilligung der Person beizubringen oder sich selbst direkt an den Versicherer zu wenden. Letzteres widerspricht aber dem Maklerauftrag.

Mit Gruß

[Name ausgeblendet]

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20.09.2019 10:44:43

Sehr geehrte Damen und Herren,

" widerspricht aber dem Maklerauftrag"
Das haben Sie drin? Das können sie keinem Mandanten "verbieten"!

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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20.09.2019 11:12:08

https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/

Am 2019-09-20 10:44, schrieb [Name ausgeblendet] [Name ausgeblendet]:

>

[Name ausgeblendet]

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20.09.2019 11:15:15

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ein Widerspruch des Untätigseins zum Maklerauftrag besteht dann nicht, wenn
dieser nicht vom Makler verlangt, gegen Gesetze zu verstoßen. Ggf. kann man
diese Einschränkung aber auch ausdrücklich in den Maklervertrag aufnehmen.

Die Weitergabe des Kundenwunsches an den Versicherer ist aber doch sicher
auch ohne Speicherung der Daten möglich.

Indes: Makler helfen doch dem Versicherungsnehmer auch bei der Bearbeitung
von Schadenfällen: wie werden denn da gem. DSGVO die Daten von
Unfallgegnern, Geschädigten, von Ärzten bei eingereichten
Arztkostenrechnungen behandelt? Wollen Sie dies auch alles ablehnen, wenn
der VN vom Geschädigten oder seinem Arzt keine DSGVO-Einwilligung beibringt?
Oder bereits bei der Antragsaufnahme, wenn etwa zu den Gesundheitsangaben
auch nach behandelnden Ärzten oder dem Hausarzt gefragt wird?

Es ist ja aber auch ohne genaue Prüfung nicht gänzlich auszuschließen, dass
der Gesetzgeber aus Versehen bei der DSGVO die legale Ausübung des
Maklerberufs gleich mal mit beseitigt hat, wie es ja auch sonst ähnlich
vorkommt, trotz aller gesetzgeberischen Sorgfalt. Manchmal kann man sich
aber auch nicht sicher sein, ob der Gesetzgeber die entsprechende Wirkung
nicht doch gewollt hat.

So wie er einmal den GmbH-Geschäftsführer, weil der nur für einen
Auftraggeber (die GmbH) und ohne eigene Angestellte tätig ist, zum
Scheinselbständigen mit Sozialversicherungspflicht gemacht hatte, dann auch
richterlich bestätigt, bis es der Gesetzgeber korrigierte. Anders als im VAG
bis zur nächsten Überarbeitung stand, dass die BaFin die Abberufung des
Verantwortlichen Aktuars verlangen kann, wenn dieser seine Pflichten
ordnungsgemäß erfüllt - das Wort "nicht" hatte der Gesetzgeber halt
vergessen.

Es gibt aber dann immer noch die Hoffnung, dass mit einem guten Anwalt ein
oberstes Gericht das Gesetz anders als nach dem puren Wortlaut auslegt, z.B.
nach seinem Sinn und Zweck. Oder aber es so bestätigt - wonach dann die
Chance ist, dass der Gesetzgeber reagiert und für eine klarstellende
Berichtigung sorgt, bei nächster Gelegenheit.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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20.09.2019 12:20:25

Danke Herr [Name ausgeblendet]!

Einfaches Weiterleiten geht sicher, aber es kommt z. B. bei Unfallversicherungen dann ein Nachtrag mit dem aufgeführten Bezugsberechtigten bei Tod - und dann ist das "Elend" wieder auf den Tisch.

Ansonsten stimme ich Ihren umfangreichen Ausführungen voll zu und die Hoffnung an den Gesetzgeber stirbt zuletzt... und solange sind wir die armen Säue.

Schönes Wochenende!

[Name ausgeblendet]

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24.09.2019 14:45:05

Hallo Herr
es geht hier wohl in der Fragestellung um einen Kollegen in der Funktion eines Maklers, somit zieht (§ 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB) nicht, da die Voraussetzung "Angehöriger eines Unternehmens der ...." PKV, UV, LV nicht gegeben ist. Ein Versicherungsmakler sollte nicht in Personalunion Angehöriger eines Versicherers sein.
Beste Grüße

[Name ausgeblendet]

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24.09.2019 16:16:10

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

damit wollen Sie aber sicher nicht sagen, dass beim Makler anders als beim
Agenten und anderen Angehörigen von Personenversicherungen der Kunde stets
damit zu rechnen hat, dass alles, was er dem Makler an seinen persönlichen
Geheimnissen anvertraut genausogut aufgehoben ist wie wenn er es seinem
Frisör sagt?

Auch wenn § 203 StGB (wo ich ja schon ausdrücklich gesagt habe, dass nur
Agenten und Mitarbeiter des Versicherers betroffen sind) ganz klar nicht
einschlägig für Makler ist, kann es doch nicht ein ernsthafter Standpunkt
eines Maklers sein, dass er das Geheimhaltungsinteresse seines Kunden völlig
ignorieren darf.

Auch wenn dies nicht zu einer Strafanzeige gegen den Makler führt, wird er
Ärger bekommen.

Und wenn er das von ihm weitergegebene Geheimnis vom Versicherer erfahren
hat, mit den Unterlagen, wird der Versicherer und dessen konkreter
Mitarbeiter, der § 203 StGB unterfällt, mit einer Strafanzeige rechnen
müssen, wenn er ein solches Geheimnis ohne saubere eindeutige
Rechtsgrundlage an eine Person weitergibt, die nicht durch § 203 StGB zur
Geheimhaltung verpflichtet ist, wie einen Angehörigen des Maklerberufs.
Bereits das wäre u.U. bereits eine Straftat, so dass jedem Versicherer und
dessen Mitarbeitern anzuraten ist, vorher genau zu prüfen, dass er etwas an
den Makler weitergeben darf.

Ich meine, egal wie Sie es drehen, droht großer Ärger, wenn der Makler das
Geheimnis - bereits dass eine Versicherung besteht, erst recht, wer
begünstigt ist - ohne Rückfrage beim Versicherungsnehmer an Dritte
weitergibt. Auch wenn der Staatsanwalt sich mangels Grundlage nicht konkret
für den Makler interessiert, ist das ja nicht das einzige Risiko.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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24.09.2019 20:33:26

3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

Von meinem iPhone gesendet

[Name ausgeblendet]

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24.09.2019 21:11:05

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

wenn der Makler eine solch mitwirkende Person ist, dann darf ihm der
Angehörige des Personenversicherers ein solches Geheimnis zwar offenbaren.
Dann aber fällt nun auch der Makler, dem dies offenbart wurde, genauso unter
die Strafvorschrift des § 203 StGB.

Zudem muss dann der Makler vor der Weitergabe ebenso zur Geheimhaltung
verpflichtet werden. Und auch dieser dann die immer weiteren Mitwirkenden.
Und zudem wird jeder davon auch dafür bestraft, wenn er den weiteren
Mitwirkenden nicht ebenso zur Geheimhaltung verpflichtet hat.

Oder wie es im Gesetz weiter [Name ausgeblendet]t:

"(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der
Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder
als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter
für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen
hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr
bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes
Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht
für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2
genannte Person sind,
2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren
mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei
Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient
und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung
verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die
selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder

3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2
verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von
dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat."

In dem Moment also, wo der Makler das Geheimnis (wie gesagt schon die
Tatsache, dass für jemanden eine Personenversicherung besteht) von einem
unter § 203 StGB Fallenden erfährt, fällt er augenblicklich selbst auch
schon unter diese Strafvorschrift. Das macht also nichts besser, sondern im
Gegenteil nur schlimmer.

Und die ggf. Nichtsahnenden Erben erleben ggf. auch noch eine Überraschung.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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25.09.2019 10:09:19

Hallo Herr [Name ausgeblendet],
was ich aufgeführt habe, ist nicht meine Handlungsempfehlung oder Vorgehensweise hinsichtlich Datenschutz.

Ihr Vergleich mit dem Frisör ist aber leider auch im Netz fast wörtlich als Meinung so zu finden unter:
https://www.cash-online.de/versicherungen/2018/vermittler-privat-und-geschaeftsgeheimnisse
Hier wird dieses unter "Lücken im Privatgeheimnis des Strafgesetzbuchs (StGB)" konkretisiert. Interessant ist auch die Auffassung hinsichtlich der Angehörigen von Sach- und Haftpflichtversichern.

Ich habe keinen Zugang zu den Lesungsprotokollen und den Gesetzesbegründungen, dort sollte nachvollziehbar sein warum z.B. kein Sachversicherer (ohne Unfall) oder kein Versicherungsvermittler (als Oberbegriff) genannt wurde. An den "Unfallversicherer", also unabhängig von der Spartentrennung, wurde aber explizit gedacht. Hier wollte der Gesetzgeber m.E. einen besonderen Straftatbestand ausdehnen auf den "Personenversicherungsbereich", aber eben ausschließlich für diesen.
Auch den Mitarbeiter eines Agenten würde ich nicht automatisch als "Angehörigen eines Unternehmens der ..." bezeichnen.

Zusammenfassend sind in §203 StGB Voraussetzung für den Straftatbestand aufgeführt: Unbefugt, Geheimnis, anvertraut, offenbart . Das kommt doch beim "speichern" eines Bezugsrechtes nicht alles zusammen zum Tragen und wer dem Versicherer ein Bezugsrecht meldet, handelt doch nicht unbefugt, sondern eher Auftrags-/Pflichtgemäß. Dieses bedeutet nicht, dass das Speichern/Verarbeiten nicht nach anderen gesetzlichen Vorgaben verboten sein kann.

Ich bin dankbar für jedes Damoklesschwert, welches nicht zusätzlich über uns schwebt.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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